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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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321
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Pandect. L. U. Tit. 14. De pnelh.

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y. '"■> darf or nicht aufrecht erhalten werden, eben sc,wenigHa, C '! 1 So ' c ' ies Legat: und ein deshalb, geleisteter Eid, das«*W tl' 1 Wagen wolle, darf, wie Marcel Ins iin 2. DuchoSjll 'festen schreibt, nicht beachtet worden. Und wenn eine^1 " a 'ion über das zu Stande gekommen ist, worüber manMil" ertra ff absch Hessen kann, darf man sie nicht aufrechtVo r A ' "oiidorn man niuss sie jedenfalls aullösen. §. 17. YYennd;i s u,, 'itt der Erbschaft Jemand mil dem Gläubiger absciiliessl,^! '''' Weniger bezahle, wird der Vertrag gellen. §■ IS. Abertay ' ' 'welcher abschliVxst, ein Sclave ist, und dies llnit,dj u r er die Freiheit mid die E«b*chalt erhalten, so sagt,. V in»|J C( i. > es werde der Vertrag .ilitfht! gelten, weil er unter einer'"i f u "tf zum Erben eingesetzt war; Marcel Jus jedochtili e ^ ucne der Digesten glaubt, dass ein suus Leres und

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der als «othwendiger Erbe eingesetzt worden,

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ili Cij Sle icin eingesetzt sind, gültig' absehliessen, wenn silk| ""> bevor sie sich in Erbschaftsangelegen heilen mischen

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es ist wahr. Dasselbe finde mich bei einem Eiben Statt,

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nicht in der Gewalt des Erblassers stand; von dem^lian" 1 " 1 " 1 *' dass, wenn er auf AuÜrag der (»laubiger diu Erb-«iel, ""getreten, ilnn auch die Klage niuf dem Auftrage zn-t ei| Werde. Aber wenn einer, wie wir oben erzählt ha-ii e ' llc)c h als Sclave einen Vertrag geschlossen, so sprichttVjj, u "Itircellus die Gültigkeit ab, weil es ihm nach der"H SS "" ff ,lu 'l lt 7Al Gute zu kommen «Hegt, wenn er etwas«iii eg ' Sclave gethan hat; was man auch bei der Einredee» j J. .8°*'hlnssenen Vertrags Statt linden lassen muss. AberV 0r "'« Frage, ob ihm wenigstens die liinrede des böse.»^illo S et * as helfe? Marcelius liess sie bei ähnlichen% E "i ob er gleich vorher daran gezweifelt, a.D. wennV e ' lu Erben eingesetzter Haussohn mit den Gläubigern einen'''n j? fmschloss, und nachlier, nachdem et - emaneipirt wor-*'c|i' i le '-''»schalt angetreten hat; hier glaubt er, könne dieser'•t t, 1* '"-inrede des bösen Vorsatzes bedienen. Dasselbe halti% , "-chtens, wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters mitdir. j,,. a ' P| 'lichen Gläubigern aecordirt hat; denn auch ihm werde*U| a ^" f . C( ' e des bösen Vorsatzes zu Gute kommen. §. 151. lleul-^ ' e doch schadet ein solcher Vertrag den Gläubigern erst"Sin We «n sie zusammengekommen sind, und mit Aller Zu-Hi,!',"^ er Wart haben , mit welchem Theile der $.chuld sie\i n eu sein wollen: wenn sie Vdier darüber verschiedenerjlig, ""£ sind, dann ist die Entscheidung des Prätors nothwen-'l le 'jj Ve ' c her in Beinern Ausspruche den Wunsch des grössern

,, Wer Gläubiger] befolgen wird.<** l?' l APIMA1V. lib. X. Rcsponsomm. -^ Dio Meinung■tatl gefunden, dass der grössere Theil nicht nach der