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Pandect. L. II. Tit. 14. De paclis.
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Hinterlist und Lust zn betrügen, und wie Pedius sn " (| denVertrag -wird mit bösem Vorsatze geschlossen, 8° ° u,Andern zu betrügen etwas unter dem Scheine verhande' ^dass man über etwas Anderes verhandle. §.10. Aber 'Fall fügt der Prätor nichts hinzu , wenn der Vertrag ^ ^
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schlössen ist, um zu betrügen. Aber ganz conse<|"Labeo, das sei entweder unbillig oder überflüssig '• v % „„fwenn der Gläubiger das, was er einmal seinem Schal' 1 " '.Treu und Glauben erlassen , wieder ihm zu entreisse" (<eben sollte; iiberllüssig, wenn er so gehandelt habe, ^ .^betrogen worden; denn üer llegrilf Betrug liegt " n ' v0 nidrucke böser Vorsatz. §. 11. Es mag mm scn°" ^Anlange an der Verfrag mit bösem Vorsätze gesclilosH<* n ) ^erst nach dessen Abschluss mit bösem Vorsatz gehnnde ((den sein, iiTimer wird die Einrede schaden, wegen " cr (Je-des Fdicts: noch so, dass umgangen werde «*avf'trell'end die Worte: Titln» hat gefragt und ^ y>r-versprochen, welche man in dem letzten Theile de ^träge einzuschieben ]>lleg(, so werden sie nicht nllci" ** g)iVertrag, sondern auch für eine Stipulation genomi"""' fjeben deshalb erzeugt sicli die Klage aus der Stipm*" ^Jmüsste denn im Gregentheil besonders dnrgethnii werde" i ^fdies nicht in der Absicht, eine Stipulation, sondern ci"^ 1 ^ |f]1trag abzuscbliessen ^ geschehen sei. §. 18. Wenn i f ' t^frVertrag absehliesse, dass man nicht auf Leistung Ae% *i])tf<lieh zuerkannten Gegenstandes, oder wegen Brandstifu 111 » $fiso gilt dieser Vertrag. §. 14. Schliesse ich darauf n '' |0operis luni nunlidliu nicht bis ans Ende zu verfo'n . JjJglauben Einige, der Vertrag gelte nicht, als käme d 11 .AjrImperium des Prätors mit ins Spiel. Labeo B'ber'ttJ" •*$det so, dass, wenn die geschehene Nuntiation n>e |n ,| jr fc:Vermögen betrifft, man den Vertrag gültig absehliesse" g^edies» aber nicht erlaubt sei, wenn sie auf eine öffentli f '" - j ;l ilHezug hat. • Und diese Unterscheidung ist richtig. ,-j c t ^man auch in ailen übrigen Angelegenheiten, die das .lg0l'rätors betrelfen , und welche nicht auf eine Staatsv'd - ;l |j-sondern auf die eines Privatverinö'gens abzielen, V et **/Jes c **schliessen. Denn auch ülier Diebstahl erlaubt <' i,s , |j,,ss''abzuschliessen. §. 16. Selbst wenn Jemand dabin •"".^.joVvon der Klage aus dem Depositum keinen Gebra"«'' ,f;il"zu wollen, so gilt der Vertrag nach Pomponius. ' ßfwenn man dahin abschliesst, dass man im Geschäft« ' ' jtfpositi für jede« möglichen Unglücksfall stehen WO >\J. $>Pomponius, es gelte der Vertrag, und er werde '". i 0 s9 e|1 'gehoben, als wäre er gegen' die Recht sreg'eln abgß sC . (e ab'*A 1(>. Freilich, so oft ein Vertrag vom gemeinen B eC