Pandect. L. II. Tit. 13. Do edenilo.
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'»ißiii Wissen geführt werden: aber Sabinns hat mit Recht•>-'du wo riet, dies sei dann zuzulassen, wcmi der nus dem Gelde
* °gene Gewinn dem Vater gehöre. §. 3. Aber wenn ein, ,lv e den Geldhandel betreibt — denn das kann er — solss e, i m ]? a ]i e er a ; es m ;j Willen des Herrn gethan, dieser
' ^ orzeigen gezwungen werden, und man müsse eben so
Sen ih u a j e Ki a o e gestatten, als ob er selbst den Handel
. rit '' J cn ; hat er es aber ohne Wissen des Herrn gethan, so
10 es hin, wenn der Herr schwöre, die Rechnungen besitze
^ feht. Hat der Sclave mit seinem Sondergute den Geldhandel
neuen, so wird der Herr bis auf die Quantität des Sonder-
• es od 0| . -yy-gg-en j eg zll seinem Nutzen verwendeten Geldes-"müch. Aber wenn der Herr die Rechnungen besitzt und
. "* vorzeigt, so wird er für den ganzen Betrag verbindlich.
'.*' Auch der, welcher aufgehört hat, Geldliandel zu treiben,*
a zum Vorzeigen gezwungen. §. 5. Man wird gezwnn-
lr' l Illlr nn ^ em ^ r ' e vorzuzeigen, wo man den Geldhandel ge-
i ' e 'i hat, und das ist gesetzlich bestimmt. Hat Jemand die Ur-
j °J- för seinen Handel in einer andern Provinz, als wo er
Y «eschiift selbst geführt, so glaube ich, er müsse zum
i * e, {jen an dem Orte gezwungen werden, wo er den Geld-
«el -getrieben. Denn das ist zuerst seine eigene Schuld ge-
[j e,1 > dass er die Urktuiden dazu wo andershin geschafft hat.
-»ocl,als
1 Wenn er an einem andern Orte den Geldliandel betrieb,
, ^ er zu "i Vorzeigen angehalten werden wird, so wird
] , keineswegs dies zu thun gezwungen, du müsstest denn
e 'i Wollen, dass er an dem Orte, wo die Sache verhandelt
"' dir eine Abschrift gäbe, und das auf deine Rosten,
£. 5. PAUL. lib. HI. ad Edicl. — und man muss eine
' Hi einräumen.ver den können.
während der die Rechnungen hergebracht
. 6. ULP. lib. IV. ad Edicf.
bündle.
"-"»Ulisoll.
Wenn einer von denso wie es sehr vielo von ihnen thun, auf dein
la use, oder in seiner Niederlage die Rechnungen habenb e 5 so wird er dich entweder dahin führen, oder dir diei« j. 1 "",'« 0 " in Abschrift geben. §. 1. Auch die NachfolgerHe l' 6 ' Pr des Geldhändlers werden gezwungen werden, die
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Hingen
Sind mehrere Erben vorhanden und
hat """£ eH vorzuzeigen.
g, ei nnr Einer die Rechnungen, so wird er allein zum Vorzei-si e ■> ezw, ">ffen- wenn alle sie besitzen und nur ein Einzigerjj ^gezeigt hat, so sind alle zum Vorzeigen zu zwingen,sie n W * e ' wcnn c '" armer Schlucker, der wenig Credit hat,'He Y rR0Ze ' et ' so aass ,nau an der ÖÄhWwfiÖgkffll, mit deral g0 v? r »eignng geschehen, mit Recht zweifeln könnte. DamitU e i . " Rechnungen verglichen werden können, müssen di<ir 'Sen entweder sie auch vorzeigen, oder des Einen Angabe