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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 13. Do cdendo.

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Aufsatze umfassen und denselben dem Andern geben oder die 'ren. Auch der, sagt Labeo, zeige vor, welcher den " 6 S n ,zur weissen Tafel führt und ihm zeigt, was er dictiren v * rer '.oder mündlich angicht, wovon er Gebrauch mache» ^§. 1. Die Vorzeigungen müssen ohne Bezeichnung des • a rund Consuls geschehen, damit, wenn Tag und Consul dm*gegeben worden, nichts ausgeklügelt und vor dem bena'»'Tage vollbracht werde. Nur den Tag und den Consul hat 0Prätor ausgenommen, an welchem die Urkunde geschrieben 'nicht den, an welchem die Zahlung vor sich gehen soll? deder Zahlungstermin ist eben so, wie die zu zahlende Sn" 1 " 1 ,'ein Titeil der Stipulation. Jedoch Rechnungen müsse» 'Angabe des Tags und Consuls vorgezeigt werden, weil ^nähme und Ausgabe nicht im Klaren sein können, wen« * 'und Consul nicht angegeben worden. §. 3. Vorgezeigt »».'alles werden, was man dem Richter selbst vorzeigen AV1 .'doch so, dass Niemand gezwungen werde, Urkunden vorZ ' l ? rgen, von denen er keinen Gebrauch machen will. §• 4- '"nicht die ganze Stipulation vorzeigt, scheint gar nicht vor* ■zeigen. §. 5. Denen, welche wegen Jugend, schuldloser vwissenheit oder des Geschlechts [d. i. als -weibliche Per*» 01 ".sich geirrt und nichts vorgezeigt, oder diess aus einer andern g er *teil Ursache nicht gethan haben, wird Schonung ertheilt VfCT» •

2. PAUL. lib. III. ad Edict. — Wenn ein Legat_*JJlangt wird, so befiehlt der Prälor nicht, die Worte des Wj*[ments vorzuzeigen, vielleicht deshalb, weil die Erben eit' e '■

batfür

•chrift des Testaments zu haben pflegen. „_. .

3. MAURICIAN. lib. II. de Pocnis. — Der Senatbeschlossen, dass keiner von denen , von welchen et«* 8den Fiscus eingeklagt wird, andere Urkunden dem A»S' Cvorzuzeigen gezwungen werden dürfe, als solche, welcltcder Sache gehörten, weshalb seinem Bekeiuitnisse nachDenunciation geschehen sei. ..

•4. ULP. lib. IV. ad Edict. — Der Prätor sagt: J* »welche einem Geldhändlertische vorstehen, s , A ,,.Rechnungen denen, welche sie betreffen, «ntgäbe des Tages und des Consuls vorzeigen. §• *■ j.,Grund zur Aufstellung dieses Edicts ist seltr billig: de» 1 ' .die Geldhändler (argentarii) die Rechnungen einzelner fr .

Ilü'f'r

diten führen, so war es billig, dass die Urkunde, "vvclcy,,meinetwegen ausgestellt, als mir gewissermaasseu zn S''^" ;| .J

ausgeantwortet werde. §. 2. Aber auch ein Ilaussolmunter diesen Worten begriJfcn, so dass auch er selbst ge 2gen werden kann, die Rechnungen vorzuzeigen; ob auc ^Vater, ist die Frage. Labeo schreibt, dass de/ Vater ^gezwungen werden dürfe, es müsste denn der Geldhanuc