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Pasdect. L. II. Tit. 13. Uc cdeudo.
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unterschreiben. Dasselbe wird Statt finden, wenn es *>"' ^mehrere Geldhändler gewesen, von denen die Vorzeigung'heischt wird; denn auch, wenn mehrere Vormünder zusain» 1eine Vormundschaft verwaltet haben, müssen sie entweder B 'die Rechnungen vorzeigen, oder des Einen Angabe imterscWben. §. 2. Man verlangt aber vom Gegner des Geldhändleinen Eid, dass er versichere, nicht aus Gliicane Vorzcig" »der Docnmente zu verlangen; damit er, um den Geldwecu»zu vexiren, nicht etwa die Vorzeigung- entweder übenlnssi»Rechnungen, oder solcher, die er selbst hat, verlange. §'Rechnung, sagt Labeo, sei die Aufzeichnung der durch*und Wiedergeben, Einnehmen, Borgen, Sichvcrbindlichmac'und Bezahlen gemachten Geschäfte ; und keine Rechnung J a J'»von der Bezahlung einer ScJiuld allein an; auch Sei man i»zu zwingen, dass man vorzeige, wenn man ein Pfaw'. °.einen Auftrag erhalten habe: denn das liege ausser dem W eder Rechnung. Auch was der Geldhändler zu bezahlen Vsprachen hat, muss er vorzeigen; denn auch das ist Folg 6Geldhandels, §. 4. Aus diesem Edicte steht die Klage ■»'
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viel zu, als das Interesse betrug. §. 5. Daher istdass es erst dann von Wirkung sein könne, wenn dieliung mich betrifft. Sie scheint mich aber zu betreffen, <* .du sie nur auf meinen Auftrag geführt hast; hat indes*meiner Abwesenheit mein Anwalt den Auftrag dazu geg' eB .muss dann mir die Rechnung vorgezeigt werden, als °" .mich betreffe ? Und es ist mehr dafür vorhanden, dass si evorgezeigt werde. Eine Rechnung, in der er mit mir (*■bezweifle ich nicht, müsse er auch meinem Anwalte vorze'fcgleich als ob sie ihn betreife, und dieser müsse Sicherheit
Genehinhaltung seiner Handlungen stellen, wenn es ihmbesonders aufgetragen worden. §. 6. Wenn der Anfang
der
Tafeln, auf welchen die Rechnung des Titius geschrieben 'den Tag enthält, gleich nachher aber meine Rechnung *und keinen Tag und Consul aufweist, so muss auch iuij'und Consul vorgezeigt. werden: denn Vorsetzung des 'if f ,und Consuls ist allen Rechnungen gemeinschaftlich. §• ?•zeigen (edi) aber heisst entweder dictiren, oder schriftlich g c ' .oder das Rechnungsbuch aufschlagen. §. 8. Der Prätor S"»^Einem Geldhändler oder dein, welcher das , ezeigen zum andern Male verlangen wird, "* ve .,ich nach vorläufiger Untersuchung der Sache vzuzeigen befehlen. §. 9. Er hindert die Vorzeigung . (Rechnung an den GeldJiändler deshalb, w'eil dieser doch selb« ,Urkunden seines Gewerbes versehen sein kann, und es a V( ,„ist, selbst in den Umständen zu sein, dass man sie vor7 ' e " e j-müsse, und dennoch zu verlangen, dass Andere sie ihm *o