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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 13. Do edendo.

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p e " diese Vorschrift geurtheilt worden, keiner verbunden

soll, j; e jj un /uei'Jiainite Verbindlichkeit zu erfüllen oder

jj ie *alilen, und dnss Niemand, wenn er deshalb vor Gericht

. s Sangen worden, ihn zwingen soll, die zuerkannte Ver-

" lull Hkeit zu erfüllen.

Iii 1 "* KM !■''• '• de nffic. Consulis. — In der Rede des

' '"'seligen Marcus ist zwar ausgedrückt, es solle wegen Zu-

^ """'"suchen von Beweismitteln nicht mehr als Eine Dilation

jeilt werden. Aber zum Nutzen der Parteien pflegt nach

'"i'igcr Untersuchung der Sache dem Urtheile der Orts-

" 'flile gemäss sowohl in derselben, als in einer andern Pro-

»ii A ' a " C ' i znm zwe '' eu Male Dilation gestattet zu werden;

, besonders, wenn etwas Unverhofftes sich ereignen sollte.

l)| lll . u em schon Verstorbener wegen der Beweismittel eine

i\. i . er kalten hat, so inuss man sehen, ob sie auch seinem

„ c ''olger zu geben sei, oder ob sie vielmehr, weil sie schon

v l ° u > nicht mehr zu geben sei? Und es ist mehr dafür

,| '''"den, dass sie auch diesem nach vorläufiger Untersuchung

•Jache gegeben werden müsse.w 8. PAUL. Hb. XIII. ad Sabin. — Der Komischen Gc-di»( U ■ '* zu f°'S e fängt der Tag von Mitternacht an, und en-«,f - Sic '! lnit aer Mi Ue der folgenden Nacht, und was daher

lu diesen 24 Stunden, d. h. zwei halben Nächten und dem,, V' SCuei diegenden Tage verhandelt wurde, ist ebenso, als ob es

/'-der Tagesstunde verhandelt worden sei.Se j. -\ ULP. lib. VII. de nffic. Proconsulis. — Der höchst-{• 1 ? e frajan hat dem Minueins Natalis rescribirt, dass,,, '5"' ,u 'i - von den gerichtlichen Geschäften entbänden; was aberty i e S szuc "t gehöre, müsse auch nn Ferientagen vollbracht

* n ■> wozu auch die Besichtigung der Wachen gehöre,tioi . '^AUL. lib. V. Sententiar. — In Geldsachen kann Dila-].. ""cht mehr als einmal in einzelnen Processen, in peinlichen aber*Wa "| CU l ' Pll> Beklagtem drei, dem Kläger zwei Dilationen gegeben

" on 5 beides jedoch nach vorläufiger Untersuchung der Sache.

Dreizehnter Titel.De edendo.

(J"om Vorzeigen.)lib. IV. ad Edirl,

Jeder muss die Klago'"', die er anstellen will. Denn es scheint sehr billig,

.°'' z eige

''ekl* 10 '' Welcncr klagen* will, die Klage angebe, damit der'nid a *'' e Me 'ss, ob er weichen oder weiter fortstreiten solle,In« T 6 "" er fortzustreiten gedenket, vorbereitet zur Verhand-s 'elf t . nme ' n;, cl'dein er die Klage, welche gegen ihn ange

map* 1 -' erfehren 1,at

1. Vorzeigeu heisst auch , dieis s zur Abschrift ertheilen, oder in einem schriftlichen

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