308 Pandect. L. II. Tit. tti De feriis et dihtt. ei *'"■ "*
TT J d' 9gezwungen werde, sicli auf die Klage einzulassen. i- eS c,
ist in den Worten der Rede enthalten. Wenigstens hat .wenn die eine Partei es verweigern sollte, nach der ysung weiter rechtlich zu verfahren, ihr Aufschub zuges' c j ,2. Idem üb. V. ad Edict. — Durch das Ablesen &&beu Rede hat der Jhö'chstselige Marcus bewirkt, dass in P j,sen andern Fallen auch an Ferientagen der Prätor a "''*''' ( , a "||t,werden dürfe; z. B. damit Vormünder oder Curatoreu
n-al'r
'hat*.
oder Nachlässige ihrer Pflicht erinnert, Entschuldigung"«! ^angeführt, Alimente bestimmt, der Beweis des Alters g e „provisorischer Besitz für ein ungeborenes Kind, oder ^ ^der Erhaltung des Streitgegenstandes, oder der Leg»' 0 . , u .Fideicoinmisse halber, oder um künftigem Schaden voi'gen, verfügt werden, ebenfalls wegen Aushändigung v ° n , p ]Hmenten; damit ein Cnrator für das Vermögen dessen <> , .^werde, von welchem es ungewiss ist, ob er je einen jhaben werde; oder wegen Ernährung von Kindern, Elf* ^Freilassern; oder wegen der Antretung einer Schulden^ ' ,verdächtigen Erbschaft; oder damit eine schwere Rele" r e j,,edurch Augenschein gewürdert werde; oder wenn Ei« 611Freilassung in einem Fideicoinmisse auferlegt ist. „«J
3. Idem üb. B. ad Edict. — Es pflegt auch zur Erin«^,,,
WeinlesezeitKecht über solche Dinge gesprochen zu werde"' , c ,|
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man durch Ablauf von Zeit oder durch Tod verlustigwürde; durch Tod, wie z. B. Klagen wegen Diebstahl) '| e ;unrechtlicher Zufügung von Schaden, wegen schwererdigungen, wenn Jemand beschuldigt wird, bei einer* jßbrunst, einem Schiffbruche, oder Eroberun
e,ner FWjJ,eines Scluffes sich des Raubes schuldig gemacht *''. c$und wenn dergleichen ähnliche Fälle vorliegen. , re be D
wenn die Gegenstände durch Ablauf von Zeit zu Grunde B ^
würden, z. B. wenn die Frist, binnen der geklagt we' 0 *' 1 „uablaufen würde. §. 1. Auch Klagen über Freiheit vf cr .\ iC tjeder Zeit angenommen. §. 2. Ebenfalls gegen den, * .^jsder Jahrmärkte halber gegen das allgemeine Besteerhalten hat, wird zu jeder Zeit Recht gesprochen. .^w
4. PAUL. üb. 1. ad Edict. — Vorsteher der P'^ j e tpflegen nach der Gewohnheit eines jeglichen Orts die *<Ernte und der Weinlese zu bestimmen. .„bef
5. ULP. üb. LXII. ad Edict. — Den 31. De , s0l >s'pflegen die Obrigkeiten weder Recht zu sprechen , i'° cAudienz zu geben. . Vei^'
6. Idem lib.LXXVII. ad Ediclum. - Wenn i» **&•
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tagen das Urtheil gefällt worden, so ist gesetzlich vorgben, dass an diesen Tagen jedes Urtheil null,sei, v * riU 'mit Willen der Parteien gefüllt ist; und dass, we" u
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