Pandect. L. II. Tit. 8. {)ui suthdavc coguntttr, vul juv. etc. 295
'■■■''iickgobe, W as er nach dem Falcidischen Gesetz zu viel er-»alleu. Auch der Erb» ist ZU hören, wenn er um Sicherheit"•"die Auszahlung der Legate zu bestellen, in die Municipal-
stadtden
gewiesen sein will.Provisorischen Besitz
Doch wenn der Legatar schon inder Erbschaft gesetzt ist, weil es
Erf am ^ rbca *°g> dass er keine Sicherheit gestellt, und derl'iir *) Ve T an $ t > a *UJS Jener diesen Besitz aufgeben solle, und sichso / e '. eit Wklärt, in der Muuicipalstadt Sicherheit zu bestellen,j »l seinem Gesuche nicht gewillfahrt werden. Etwas an-
ders
tot es, wen
— v.o, wenn erT CU Provisorischen Besitz
ohne Schuld oder Beirut
des Erben inEs wird die
____________ esetzt worden. §. ^^^^^^
„ des Eides vor Gefährde anbefohlen, damit Niemand,"" <"* Gegner zum Besten zu haben, sich auf eine Munici-j* a 'stadt berufe, wenn er vielleicht in lloin Sicherheit stellen^°unte.^ D ocu wirt i gingen dieser Eid vor Gefährde erlassen,^."- Eltern und Freilassern. Wer in eine Muuicipalstadt ge-
'«SL'ii wird, muss folgendermaassen schwören: er könne zuj^. 0111 nicht Sicherheit stellen, wohl aber dort, wo-.
u er gewiesen zu werden verlangt, und er handlefoL UCllt aus Chicaue. Denn dazu ist er nicht zu zwingen,
f j e,,, ' ei *inaassen zu schwören, dass er anderswo, als an demin R ° lte ' Sicherheit stellen könne; weil er, wenn er esen i" 1 ! licllt tanu, aber doch au mehrern andern Orten, falschschwören gezwungen wird. §. 6. Diesem Ansuchen, wird1^ a,Je r dann willfahren, wenn eiu kräftiger Grund vorhan-C| - U Zu sein scheinen wird. Denn wie, wenn er in der Muui-
l'alstadt gewesen, und keine Sicherheit bat stellen wollen?
iluu 1 Gm Fall<3 darf minl imn " icht "Wi 111 ^ 110511 ' weil es a "oj . '"8 , dass er nicht da, wo er hin zu gehen wünscht,9,che *eit gestellt hat.
ler 1 G AJ< lib - V - atl Edicl. prov. — Ist ein Schiedsnch-,So "^stellt, um die Tüchtigkeit der Bürgen zu untersuchen,«nlniV 1 ' «n Fall sein Urtheil gegen eine von beiden Parteienvvi'lv Scheine, Appellation von ihm eben so, wie von
1Ml chen Kichtern verstattet.Vom 8 , 1>AUL - lib - LXXV. ad Edicl. — Sind die Bürgenl'iir • leas, ' icl ^er für tüchtig befunden worden, so sind siereich zu halten, weil Beschwerde darüber vor dem com-«Jfeten Richter geführt werden konnte, der aus Gründen baldvoi/v" Scaie «torichter für tüchtig befundenen verwirft, bald«m, em verworfene für tüchtig befindet; und tun so mehrSeht 1,W " mh den Bürgen zufrieden sein, wenn man sie mit£ em eigene,, Willen angenommen. §. t. Wenn in dei
vvisch e]ly . eit (lio Bür ■ c ; hl uc a e „( C iides Unglück oder ein
S' f os Sisuch«
er Mangel überfällt, so muss man, nach vorläufige* Unter
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neuem Sicherheit stellen.