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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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'294 Pandect. L. II. Tit. 8, Qui mihdare cogantur, vcl juf- elc '

andere Weise keine Sicherheit geleistet werden könne?müsse er im Voraus erklären, er werde, im Fall er verf

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werde, von seinem Rechte keinen Gehrauch machen. 9* ,Wenn die Stellung der Sicherheit eine nolhwendige > st '.!„,»der Beklagte sie nicht leicht da leisten kann, wo er vcr .,''wird, so kann er gehört werden, wenn er bereit sein s<jjin einer andern Stadt derselben Provinz Sicherheit zu s' cl , !ist aber die Stellung der Sicherheit eine freiwillige, so ^er nicht an einen andern Ort gewiesen; denn er verdientnicht, weil er sich selbst in diese Nothwendigkeit versetzt ■'§. 2. Ist für eine bewegliche Sache keine Sicherheit g' cS uund die Person, von der sie verlangt wird, verdächtig, so n] ^der Gegenstand beim niedern Gcrichtspersonale niederg' 0 'werden, wenn dies der Richter will, bis entweder Sicher 1gestellt oder der Process beendigt ist. „

8. PAUL. IIb. XIV. etil Edict. — Uober Einscha'^des Tages in die Stipulation jvflegcn siel« die Parteien ?-'' .einigen; vereinigen sie sich nicht, so glaubt Pedius, » lC . jberaumung desselben stehe in der Gewalt dessen, der s ' c V( ,versprechen lassen , doch so, dass der Richter eine m"*' "Frist bestimmen müsse. §. 1. Wer, um Sicherheit zu st e ,.eine Frau braucht, von dem nimmt man an, dass er * fjstelle; es sind aber mich kein Soldat, kein Mensch unu» *Jahren für tüchtig zu erklären, es müsste denn sein, das"ihres eigenen Nutzens halber bürgten, z.B. für ihren Ah^VAuch glauben einige, dass die Frau ihres eigenen Nutzens .her bürgen wird, wenn ein zu ihrer Mitgift gehöriges '''" j sstück von ihrem Manne eingeklagt werde. §. 2. Ist " cr '.j CSclave befunden worden , welcher vor der Einlassung a°*Klage die Bürgschaft übernommen hat, dafür, dass der c< J??.,,jfnirte Thcil richtig gehalten werde, so muss man dein ' r v ,zu Hülfe kommen und von neuem Sicherheit stellen '° 1 sf, fll .Einein, welcher unter 25 Jahren ist, muss man zu Hülfe''meu, vielleicht auch Frauen, weil sie [das Recht] nichtneu. §. 3. Wenn Einer, der dafür bürgt, dass der verur" 1 7tTheil dem Urtheile Folge leisten werde, dessen, -welcherhat versprechen lassen, Erbe geworden ist, oder dieser !**£,so muss von neuem Sicherheit gestellt werden. §• ■*•iniind und Curator sind in eine Municipalstadt zu vi rel , s•wenn sie ihrem Mündel Sicherheit für die Erhaltung se j rVermögens stellen , weil diese Sicherheitsstellung eine " ,| C

wendige ist. Gleichfalls, wenn sie dem Eigenthümer i» rZurückerstattung einer Sache, an welcher der Niessbrauc

stattet worden ist, gestellt Werden soll. Ebenfalls der J> p a ||tar, der Sicherheit stellen soll, dass er die Legate, " n j n sdie Erbschaft einem Dritten gerichtlich zuerkannt sei, ,,n