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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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296
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296 Pandect. L. II. Tit. 8. Qui sathdarc coganlur,vrf jur. <'' c '

11. ULP. lib. LXXV. mlEdlcl. — Julian sagt, «b*wenn du, bevor ich dir Auftrag gegeben, ein Grundstück ein*zuklagen, dir hast Sicherheit steilen lassen, als wolltest du <W*Grundstück einklagen, und nachher auf meinen Auftrag *"Klage anzustellen angefangen hast, die Bürgen haften würde"'

12. Idem lib. LXXVII. ad Julie/. — Alle kommen dar!»iibereiu, dass ein unter einer [aufschiebenden] Bedingung c '."'gesetzter Erbe, welcher, während dass der Eintritt der Reib"'gung noch ungewiss ist, die Erbschaft besitzt, dem substitOH'teil Erben in Betreff der Erbschaft Sicherheit stellen müss"'und dass, wenn die Bedingung wegfiel, der substituirtc > ,ilCAntritt der Erbschaft dieselbe einklagen könne, und wen« ^ cdie Oberhand behalten, die Stipulation klagbar werde. ™ c 'wohnlich pflegt der Prätor selbst auch, vor Eintritt der Be"'"'gung und vor dem Ablaufe der Zeit, welche die Klagbar»*!bedingt, aus Gründen anzubefehlen, dass die Stipulation g e ' e1 'stet werden solle.

13. PAUL. lib. LXXV. adEdklvm. - Aber auch, *«*Mehrere substituirt sind, ist den Einzelnen Sicherheit zu leiste"'

14. Idem lib. II. Rcsponsorum. — Ein Haussohn rcr .'theidigt vor Gericht seinen abwesendeil Vater: ich frage,

er Sicherheit stellen müsse, dass das, wozu man ihn ver" 1 'theilen werde, bezahlt werde? Paulus antwortete, dass'' 01 'welcher einen Abwesenden gerichtlich vertheidigt, auch *t"'er Sohn oder Vater sei, nach Vorschrift des Edicts dci"'welcher klagen will, Sicherheit leisten müsse.

15. MACER lib. I. de Appcllationibus. — Man i'" ,s |Jwissen, dass ansässige Personen zur Stellung von Sicher'' 0nicht angehalten werden. §. 1. Für ansässig inuss man aW*den nehmen, welcher auf einer Flur oder in einer Stadt c "Grundstück besitzt, entweder ganz, oder nur zum Theil. ^ .auch, wer einen zinsbaren Acker, d. h. ein Erbzinsgut besi |z 'wird für ansässig angesehen. Ingleichen wer nur das bl« 8 "Eigenthum ohne das Recht, Nutzungen daraus zu ziehen, ""'inuss für ansässig angesehen werden. Der aber, weh l> 01 ','" )das Recht des Nufzniessers hat, ist nicht ansässig, wie Uli' 1 ''geschrieben. §. 2. Ein Gläubiger, der ein Pfand erhalten 1>"'ist nicht ansässig, wenn er gleich den Besitz hat, der ihm «"weder übergeben , oder dem Schuldner bittweise überlas* 6 ""worden ist. §. 3. Wenn ein Grundstück zur Mitgift g<^'' .„worden , wird sowohl die Frau als der Mann wegen Q e *fLdieses Grundstückes für ansässig angesehen. §. 4. VerscW e ".ist die Lage dessen, der eine persönliche Klage auf ein Gtifi .stück hat. §. 5. Vormünder, es mögen nun ihre Mündel o> 'sie selbst besitzen, werden für ansässig angesehen. Aber n" c ^wenn nur einer von den Vormündern ansässig war, inus» ,fl