anüect. L. H. Tit. 8. Qui satisdarc cogantur, veljur. etc. 293
.' ^clien wir, ob dies den -wirklichen Preis, oder eine |ge-I lsse J Summe in sich fasse. Und es ist richtiger, zu sagen.
( .'. **«rge sei Lis zu dem wirklichen Werthe verbindlich, er' Ssle denn für eine bestimmte Summe beigetreten sein.
Es mag die llaupf-der Vierfache gehen,
j.| ■ • «AJ, lib. I. ad Ediclum prov. -"8' e auf das Doppelte oder Dreifache o
r Werden jedenfalls sagen, dass derselbe Bürge für eben so-sel ; v , Jülich sei, weil die Sache als so viel werth ange-
^eich ei .
— Ist der gestorben,Gerichtstellens halber
Viel
■ Wird ^^^^^^^^^^^
f PAUL. lib. IV. ad Ediclumeinen Bürgen des sich vor
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M'ohle,,,%eM s ,'
en. „„„*_., so muss die Klage abgewiesen werden. Ist»ach dem Tage , wo sie hätte gestellt werden sollen.
„Wellt, so w j r( j ^ or p,.^ 01 . u iclit befehlen, dürfen, dass dieser
" l '-'"• Stelle schaffe.
gestellt werden
Hat er indess aus Unwissenheit diesoder ist die fragliche Person nach Ertheilung desoder vor dein Tage, wo sie hätte. e », gestorbens,e aber
kon Ü ."' 0uer nat sic naclidein das Bürgerrecht verloren, somit Wirkung geklagt werden.
für • **^'' lib - *• aa " Edict. prov. — Wenn Jemand aberun j e ! Uen Verurtheilten Bürgschaft geleistet hat, und der Vet-8 0 . e gestorben ist oder das Römische Bürgerrecht verlor,llU»r I '" n lncuts desto weniger sein Bürge mit Recht ver-lief We '' tle "• §• !• Wer eiiien der Lage des Gegenstandesg ei .-\°'! emjar reichen, oder, bei darüber obwaltendem Zweifel,•teil f " r tiicnli » erklärten Bürgen des sich vor Gericht-
luj (l C . ns 5l alher nicht angenommen hat, gegen den kann die"fobi ! n » e Statt finden, weil es allerdings eine Injurie von\ Vert l geringer Bedeutung ist, das* der vor Gericht geschlepptd«, )'>'.'. der einen hinlänglich tüchtigen Bürgen stellt. Aber auch»ich. b ge sel,JSt » welcher nicht angenoinmen worden, kann'«schweren, als ob ihm eine Injurie zugefügt worden sei.V e J*' *! AlJL - üh. XII. ml Ediclum. — So oft fehlerhafte
"«"»an.
.. Prechungen oder Bürgenstellungen geschehen sind, nimmt
s »e seien nicht geschehen.%J' {SLV '- lÖ». XIV. ad Edict. — Wenn man zwar einen<W e " f ' il ' tif chtig anerkennt, aber doch von ihm beibringt,<W Rv <lio Ausllucht der Incompetenz des Gerichts habe, undGerltf ger fii,c ]itet, er möchte sein Recht in Bezug auf denUnd dhi n * krawcjien , so ist zu sehen, was Rechtens sei.hu j> Cl ' öochstselige P i u s hat nach Angabe des P o m p o n i Ü sgesit' 10 de '-Briefe, und des Mar ccllus im 3. Buche der Di-C 0f ''.' uJ des Papinian im 3. Buche der Qiiaestioncn, an^«ieer P r ° c " '" s rtscribirt, dass der Kläger mit Recht sich
b re > einen solchen Bürgen anzunehmen; indess, wenn auf
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