Pandect. L. H. Tit. 7. Ne qms cum, qui in jus etc. 291
Q e J j ULP. lib. V. «(/ Edic/um. — Hat Jemand einen vorJjdi r 1 * berufenen Sclaven entrissen, so glaubt Pedius, dass das«ciit i° . Wirkung sei, -weil er keine Person war, die vor Ge-lle,. en,u;n werden konnte. Was aber tbnn? man wird aufr «isst" S f aI)0 Jesse,l,f: " {nd e.rhibcndum) klagen müssen. §. l.Ent-G e «j i eina,,u - den vor einen Richter, welcher nur delegirte^oii| C a ar ^ c!t a,lsii K Geladenen, sp wird die Strafe des EdictsW 6 . lWei,( l>ing leiden. §.2. Was der Prütor vorgeschrieben
u u ""n iciuill illri, wenn am
eut» • PAüL - M>- IV. ad Ediohm."kiiit 1Ssou ( e &i>iiere) ist allgemein.
j, ' >Uit Gewalt entreisse, anbelangend, so entsteLt dieftiüu '■> ° " ewn ^t Linreiclie oder auch böser \ orsatx da sein1 n ^" e walt reicht hin, wenn auch der böse Vorsatz fehlt.
—. Aber der Ausdruck^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ wie Pomponins sagt;| leii"li- e ^ re ' sseu (eripere) heisst Jemandem durch Raub ausa '»ndeu etwas wegnehmen; entreiss^en aber auf jedeSor j ^ 0 8' n elnnen; z. B. wenn Jemand den Andern nicht weg-l>at j * a,Jer doch so lange sein Gehen ins Gericht verzögert<Ii e 'y n . ss der Klagtermin verstrich, oder der Gegenstand durch''' s Wl Ver ' 01 ' e " S'»g5 so wird mau annehmen, dass er ent-A|j er e ' obgleich er den Körper selbst nicht entrissen hat.alj 0f ■ ?r^» Wenn er ihn an einem Orte zurückgehalten, nichtS'eicl, ab 8' e führt hat, verfallt er diesen Worten. §. 1. In-
(>ii( f j e "' Wenn Jemand den, welcher aus Chicane berufen wurde,Sa 8'l S0U j ' vet ßüt er gewiss diesem Edicte. §. 2. Der PrätorB t**? . nicht aus bösem Vorsatz so handle, dass
'ssen werde; denn es kann auch ohne böse Absichtz. B. wenn eine Ursache des Entreisscns Statt findet.
Hat Jemand Einen ver-
8es *el le „'
r T ' "'• **• wenn rim: »Jirmuii
tni ((e ,' U . L P- Hb. V. ad Edic/um ^^^^^^^^^^\V 0 ,, (e ° mp s Dritteu entrissen , so verfällt er diesen letzten\. j, |!' er ln;i g gegenwärtig oder ; abwesend gewesen sein.Kl a " ?Sen den aber, welcher mit Gewalt entriss, wird einelon llm " l factum verstattet, in der nicht das zur Sprache\VeU& ' ,y as '" Wahrheit besteht, sondern die Summe, auf^es „?• ,. le st »'eitige Sache vom Kläger gewiirdert worden :ei« (j] a . mllc " ist hinzugefügt, damit klar sei, selbst wenn er'■^'ii ''° aMeur ist, könne er doch zur Erlegung dieser Strafesei ,1* "' §• 2. Man muss jedoch beweisen, dieses Entreissensei. a " Sclmld, dass man nicht ins Gericht geführt worden<le r w."- st fmdet die Strafe nicht Statt, weil die Worte von>*t i H l i klm S verstanden werden müssen. §. 3. Diese Klageian, J Uclum > und wird auch gegen Einzelne verstattet wer-Meiij t j? Mehrere gefehlt haben. Und nichts desto wenigera l)er „ dl der Entrissene verbindlich. §. 4. Erben wird sie
'^ue \ daUu gestattet werden, wenn sie Interesse an derI)e u "5 »ber gestattet wird sie nicht, weder gegen denCoim! ■ nacI » Ablauf von Jahresfrist.
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