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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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290
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290 Pandect. L. II. Tit. 7. Ne qiu's cum, qui in jus etc.

Bürge, der Beschaffenheit der Sache nach, reich sein ,n J!, s! j,'mit Ausnahme nahverwaudter Personen; denn in diesem *''befiehlt es Jeden, wie er auch sei, anzunehmen, z. B. f'' rVater den Freilasser,

2. CALLISTHAT. lib. I. ad Edictum Tnonitoriuin.gleichfalls für die Freilasserin, oder ihre Rinder, oder die 1* ril 'oder Schwiegertochter; denn dann soll jeder Bürge, ff",auch sei, angenommen werden. Und gegen den, welche'^nicht angenoinmcn, obwohl er diese Verwandschaft der *soneu kannte, steht eine Klage auf 50 Goldstücke zu,

3. PAUL. lib. IV. ad Edictum. — weil so ein B' if?für nahverwandle Personen für reich gilt.

4. ULP. lib. LVIH. ad Edictum. — Wer für zwei MfJsehen gebürgt, dass sie sich vor Gericht stellen würden, sei' 0

sie dem Versprechen nach nicht gestellt zu haben , ff*

nid' 1

den einen stellt, den andern nicht; weil eben der andere >'gestellt worden ist.

Siebenter Titel.

Ne quis cum, qui in j^ts vocabitur , vi e.vin ,(t '

{Dass Niemand den, welcher vor Gericht berufen wird, "»'

wall entreisse.) . (

1. ULP. lib. V. ad Edictum. — Dieses Edict ha* ^Prütor öffentlich bekannt gemacht, um durch die FurchtStrafe die zu beschwichtigen, welche vor Gericht Berufe 116 .Gewalt entreissen. §. 1. Ja, es schreibt P o m p o n i u s, dasS_im Betreif eines Solaren eine Noxalklagc zu verstatten sei»müsste es denn mit Wissen seines Herrn gethan haben;

in diesem Falle wird dieser ohne mögliche Auslieferung'sen, welcher den Schaden zugefügt, auf die Klage antff 0 ' ^§.'.>. Ofilius glaubt, dass dies Edict keine Wirkung habe, ff .eine Person, die nicht vor Gericht benifen werden konnte» ve „rissen worden ist, z.B. Eltern und Freilasser und die ", i;ehierher gehörigen Personen. Diese Meinung scheint w 11 ' j,richtigere zu sein, und allerdings, wenn der gefehlt hat, ™eher beruft, hat nicht der gefehlt, welcher entrissen ha'. ^

2. PAUL. lib. IV. ad Edictum. — Denn handeln gjj^beide gegen das Edict, sowohl der Freigelassene, der de« r | tlasser beruft, als auch der, welcher den Freilasser mit *^ e . jJentreisst, so ist doch der Freigelassene, der bei gleicher S ,die Rolle des Klägers spielt, im Nachtheile. Mit <lcrs« ^Billigkeit verführt mau auch gegen den, welcher andersW 0als er durfte, vor Gericht, gerufen wurde, und man jn" ss .^stimmt sagen, dass der nicht mit Gewalt entrissen zu "^ aJ ischiene, welcher das Recht habe, nicht zu leiden, dflSSihn hier verklage.