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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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289
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Pa *dect. L. I. Tit. 5. [6.1 De quh in jus etc. Tit.0.[5.J 189

)' och weder dem Erben, noch gegen den Erben , noch über'Wttesfifct hinaus, verstattet.

^5. MODESTIN, lib, I. de Poems. — Wenn ein Frei-h a pj e . ner semen Freilasser vor Gericht berufen hat, ohne dioUdicto enthaltene Erlaubnis» erhalten zu haben, so erlegt» auf vom Freilasser erhobene Deschwerde, entweder dieRannte Strafe, d. h. 50 Goldstücke, oder im Fall man seino2*W"4 erführt wird er vom PräfeciPnichtwidrin.

Si

räfect der Stadt als einer, derehandclt, am Leibe gestraft.

Fünfter [Sechsterj Titel.

Quis in jus vocatus- non icrit, sivc quis eum(Ttr V0Cave i'il, quem ex edicto non dcbucril.

j« W '* eman d vo r Gericht berufen worden und nicht gegangen> oder die dahin berufen worden sind, welche man demEdicte nach nicht hätte berufen sollen.)r; c ] vt *' ^LP. Li j. I. m l Edictum. — Wenn Jemand vor .Ge-e ; n p. ufen worden, und des vor Gericht Erscheinens halber«ute' 1 gen gestellt hat, der nicht der Gerichtsbarkeit dessen«er j>^ 0r ^ eu i st j'vor welchen Jener berufen wird, so gilt die-■hiickl' - "? 6 *" r "iehtgcstellt, es mü'ssle denn sein, dass er aus-

jT p Seinem Vorrecht entsagt hätte,»»nss d UL- lib ' '• act ^dictum. — Aus jedem Grundec ae 1 6r ^° r Bericht Berufene zum Prätor oder den andern, wel-Vou 6r Gerichtsbarkeit vorstehen, gehen, damit mau sich da-leu U '. Uerric hte, ob er der fraglichen Gerichtsbarkeit unterwor-5e"-a >ei " ^' *" ^ eim ei " vor Gericht Berufener nicht dahinl{jV'^ eu ist, so Avird er, der Sache nach, vom competentenv ei .^ r ' dessen Gerichtsbestellung gemäss, zu einer Geldstrafegetjj 6 : t ' enu wenn er es aus schuldloser Unerfahreuheittl eni tri.. So ln "ss man seiner schonen. Ebenfalls dann , wenn£eit er n ' c ' lls daran liegt, dass sein Gegner gerade zu der

*. B ° f . r ' cut erschienen sei, erlässt der Prätor die Strafe,

•> Weil der Tag zu den Gerichtsferien gehörte.»Procl •' libl XLVI1 - " ll Sabimtm'. — Hat Jemand ver-

e r s . j en » sich vor Gericht zu stellen, und auf den Fall, dassdag r C ; y ucnt gestellt, keine Strafe hinzugefügt, so ist es wohlc °«(fr /'• t ' gste ' ffegen ihn auf das Interesse vermöge der incerliCtl ° z « klagen; und so schreibt auch Celsus.

j . Sechster [Fünfter] Titel.

Jus vocati ut eant, aut satis vcl cau-Q) t ii vi d e n t.

Vor GericJa Berufene dahin gehen, oder Bürgen odera _ anders Sicherheit stellen.)

Hle n * ^ Ulj> HB. I. ad Edictum. — Im Edicte wird anbe-! ass der der Erscheinung vor Gericht halber zu stellende