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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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288
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Pandect. L. H. Tit. 4- Z)e in jus vocando.

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lich beim Quaestor oder dem Vorsteher einer Provinzkommt, den Freilasser vor Gericht berufe. a

Hj. Id. üb. II. Respomorum. — Man hat S e ^ st, y eder Vormund im Nameu des Miiudels eine Freilassen» ° .Erlaubniss des Prätors berufen könne. Ich habe geanW* .dass der fragliche Mann im Namen seines Mündels seine *lasserin auch ohne Erlaubniss des Prätors vor Gerichtberufen können.

17. In. Hb. I. Senlcnliarum. — Man wird gezw» 11 ? 'den zu stellen, für welchen man beim niedern GericJitSPiialo Sicherheit gestellt hat. Ingleichen wird der, welc» e ,Protocoll versprochen hat, dass er Jemanden stellen 1 ^*.obgleich er dem niedern Gerichtsi>ersonale keine Sicherte 11stet, ihn zu stellen gezwungen. ,, i,

18. GAJ. üb. I. ad Legem XII. Tahilarum. ■— . e0viele haben geglaubt, es sei nicht erlaubt, Jemand von sel i etHtiuse weg vor Gericht zu berufen, weil das Haus jede» 1sicherste Zufluchtsort sei; und der, welcher von da weg 1 «l eB ^den vor Gericht berufe, scheine ihm Gewalt anzuthun. ., j

19. PAUL. üb. I. ad Edictvm. — Und gewiss »#£er igenug Strafe dadurch, dass, wenn er nicht vor Gerichttheiidigt wird und verborgen bleibt, sein Gegner in den V r . (sorischen Besitz der Güter desselben eingewiesen wird. l .wenn er Zugang zu sich gestattet oder von der Strasseerblickt wird, so wird er, wie Julian sagt, den Kochte 11 »mäss vor Gericht berufen. ,.,.

20. GAJ. Jib. I. ad Legem XII. Tahdarum. — ^daiss auch vom Weinberg, Bad und Theater weg JemandGericht berufen werden dürfe, bezweifelt Niemand. \,

21. PAUL. lib. I. ad Edictvm.

Obgleich der,/'

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clier zu Hanse ist, bisweilen vor Gericht berufen werdenso darf doch Niemand aus seinem Hause herausgezogen v^er

22. GAJ. lib. I. ad Legem XII. Tahvl. — Auch &^nicht erlaubt, noch nicht erwachsene Mädchen, die *' e l*r e rGewalt unterworfen sind, ins Gericht zu berufen. §. i' e0vor- Gericht berufen worden ist, innss in zwei Fällen ein'" ,werden: wenn Jemand seine Vertheidigung- vor Gericht b eS « eund wenn, während man ins Gericht geht, Vergleich «herSache zu Stande gekommen ist. e ,

23. MAHCIAN. lib. III. Institut, — Ein Mehrere»

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meinschaftlicher Freigelassener inuss, ob er gleich Me*»anjjehört, doch den Prätor ersuchen , dass es ihm g' cSwerde, sogar nur einen seiner Freilasser vor Gericht zu

feu, damit er dem Edict des Prätors nach nicht in Siraie *

24. ULP. üb. V. ad EdkUim. — Gegen den, **«*£*g , eg , en Obiges gehandelt, wird eine Klage auf '50 Goldst»