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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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287
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Pandect. L. II. Tit. i. Bc in jus vocaiido. 287

X" m «ie Klage, welche man gegen Jen Freilasser oder die2*J» anstellt, keine Schande verursacht, oder das Jihrfurchts-Ifüld nicht verletzt, die man gegen den Freilasser oder die«"er,, mis t 0 Ht. Und dies alles muSS er nach vorgangiger Un-' e, ; s »clmg tl um . denn bisweilen mnss er auch , im * all die^Schande bringt, wie Pedius glaubt,erlauben,dass dcrtrei-IJWer vom Freigelassenen vor Gericht berufen werden , wenn erfe ^e sehr grobe Beleidigung nngethan, z. B. Streiche ,...t derJnBChe gegeben § 13. Man muss aber immer dem l'reilasserJJ» Are "erweisen," auch wenn er als Vormund oder CuratorS* D efensor oder Actor in den Process verwickelt werde.Wud aber der Vormund oder Curator des Lre.lassers dann^Wickelt, so können sie, wie Pomponius schreibt, ohne?& vor Gericht gerufen werden, und das ist richtiger,n IL PAUL. lib. IV. ad Edirtum. Fügt gleich derS*? »»cht hinzu, dass er nach vorläufiger Untersuchung des^afeerickts gestatten werde, so sagt doch Labeo, man niusse7 richterlichen Gewalt hier Zügel anlegen, *. B.wenn es^Freigelassenen gereue und er die Klage aufgebe, oderXVenn der berufene Freilasser nicht gekommen sei, oder wennl"*Ht gegen seinen Willen berufen worden, obgleich dien °'t« des Edicts diese Auslegung nicht dulden.

i 12. ULP. lib. LVII. ad Ediclum. Wenn der Frei-Äsene gegen des Prätors Edict den Sohn seines Fredawertr,flehen dieser selbst in seiner Gewalt hat, vor Gericht beru-fe *° muH man dahin entscheiden, dass man in^ Abwesenheit? es Vaters dem in dessen Gewalt stehenden Sohne zu Hülfe^""«en m li SB e,nd dass ihm eine Klage infurtum aul* rate > d. h. auf 50 Goldstücke gegen den Freigelassenenz "stehe.

13. MODESTIN, lib. X. Pandect. Ueberhai.pt kön-,en vvir nicht die Personen , denen man Ehrfurcht bezeigenl,lssi , olu, e Befehl des Prätors vor Gericht berufen., 14- PAPIN. lib. I. Rcsvons. Ein Freigelassener, vycl-J e ; vom Freilasser in den Beklagtenstand versetzt ^ov^n'!' d auf sciue Vertheidigung bedacht, den Vorsteher der 1 ro-> »«f dem RichterstuhleVt angeht, scheint den anklagen-ften Freilasser nicht vor Gericht zu berufen,jj 15. PAUL. lib. I. Qnacslionum. - Ein Freigelassenerl ">gen seiueu Freilasse V r schriftlich emgekominen ohnezu>S, dass er sein Freigelassener sei; scheint ihm nun,"Pall auf sei» Begehren geantwortet wird, auch M i7«e bestimmte Strafe erlassen? Ich habe geantwortet: ichf'«"e nicht, dass dieser Fall das Edict des Protors angehe;Uon » 'Mn nimmt ja auch nicht an, dass der, welcher schnft-