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Pandect. L. II. Tit. 4. De in jus vocando.
heit gelangt, dieselbe zwar unter dessen Schutze, wel c ' iel ' ^verkauft Imt , aber es ist gegen die Billigkeit, dass i' 1 ' 11 , (Ehrenvorrechte zustehen, Avie auch Marcellus im 0. " ■,seiner Digesten meint. §. 2. Unter Freilasser verstehe) 1auch selbst den, welcher eine capitis deminutio erlitten?dessen Freigelassener eine dergleichen erlitten, dadurch, «flSdurch Schieichwege adrogirt wird; denn wenn er i» ""' ,Acte seinen Stand verbirgt, so nimmt man nicht an, u ''' lSSbeabsichtigt, ihn zu einein Freigebornen zu inachen. §. 3« ''er das Recht, Ringe zu tragen, erlangt hat, glaube ich) .er dem Freilasser die schuldige Ehrfurcht bezeigen müsse»er gleich alle Auszeichnungen eines Freigebornen hat. ' u , ,anders ist es, wenn der Flecken seiner Geburt getilgt AV( ^ erist; denn der Kaiser macht zum Freigebornen. §. 4. .von einer Innung, oder einem Collegium, oder einer Stadtgelassen wird, kann die einzelnen Glieder derselben i» s ..rieht berufen, weil er nicht dieser einzelnen Freigelassene' 'sondern nur dem Staate als Ganzem Ehrerbietung bez el »ums*; und will er gegen den Staat oder die Innung **W» r ,so inuss er die Erlaubnis» nach dem Edicte verlangen, vV , ier gleich nur ihren bestellten Actor ins Gericht berufe» ^' (§. 5. Kinder und Eltern des Freilassers undFreilasserin müssen wir von beiden Geschlechter», v &
stehen. §. 6. Aber wenn der Frcilasser vermöge der
Straft
der Deportation zum Fremdenstande herabgesetzt worden >glaubt Pomponiiis, dass er die Ehrenrechte verloren; .i*aber in den vorigen Stand wieder eingesetzt, so wir» , 9auch dieses Edicta Vortheil erhalten werden. §. 7. UnterEltern des Freilassers sind auch die Adoptiveltern -,griffen, aber nur so lange, als die Adoption währt. §■ 8> .ineiu Sohn in Adoption gegeben worden, so wird er v°» '..nein Freigelassenen nicht in das Gericht berufen werde» *,.. enen: aber auch nicht mein Enkel, der in der Adoplivh" 1 , 1erzeug-t ist. Hat aber mein emaneipirtor Sohn nachher eizum Sohne angenommen, so wird dieser, mein Enkel, » ,s .,1rieht berufon werden können, weil er mir fremd ist. §• "«ter Kindern aber verstehen wir nach ( ' a s s i u * , sowie beiBegriffe von Eltern, auch die, welche über den Gra (lUrg-rossenkels hinausgehen. §. 10. Wenn eine Freigelass.vom Freilasser Kinder erhalten hat, so wird sie und ihr "^
gegenseilig sich nicht ins Gericht berufen. §. 11. Wen»die Kinder des Freilassers den Freigelassenen des Vaters &
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schweren Verbrechens angeklagt, oder gerichtlich sich * aSclaven erbeten haben, so kommt ihm kein Ehrenrecht * '§. 12. Der Prätor sagt: dass Niemand ohne mein«,laubniss vor Gericht berufe; denn er wird es etlW>> el '