Pandect. L. II. Tit. 4. De in jus vocando.
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f* sind, da er mir denen natürlich verwandt wird, mit' lien er in bürgerliche Verwandschaft tritt.
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Welchen er in bürgerliche v erwanascuan um.
8. ULP. Üb. V. ad Ediclum. — Den Adoptivvater kannH"" 1 . so lange man in seiner Gewalt steht, nicht ins Gencht, e " ,f «n, und das mehr um des Hechtes der väterlichen Gewaltr ,)e >', als „ach Vorschrift des Prätors; es iniisste denn em**» sein, der sich im Lager Vermögen erworben; denn dannV ! lrd es nach vorläufiger Untersuchung der Sache gestattet;"! le «W, dass der leibliche Vater, nicht einmal so lange sich7 Sohn in einer Adoptivfamilie befindet, von ihm ins Gericht?*ufeu werde. §. 1. Freilasser , sagt er [der Prätörl, I< r er»'i^erin. Unter Freilasseni sind hier zu verstehen, die, wel-9* J emand, welcher Sclave war, freiliessen, er mag nun [derl^e] einen verabredeten Betrug entdeckt haben, oder aufgütlichem Wege als Freigelassener anerkannt worden sein,7 ,e dass er es sonst gewesen, oder ich geschworen haben,J. ass er mein Freigelassener sei; sowie ich im Gegentheile nicht"f den Freilasser gehalten werden werde, wenn das Unheil, lr '«»günstig ausfiel, oder die andere Partei auf meinen An-' ra S geschworen hat, dass sie nicht mein Freigelassener sei.•' 2 - Habe ich den Schwur veranlasst, keine Frau zu neh-JS oder keinen Mann, so werde ich ohne Strafe vorJ^clit berufen werden. Und Celsus zwar sagt, dass inemr^« an einem solchen Freigelassenen bei meinem Leben nicht7 deinen Sohn übergehe, aber Julian schreibt das Gegen-"> ei1 - Sehr viele billigen Julians Meinung, wonach es kom-? en ^hd, dass der Freilasser zwar ohne Strafe vor Gericht? 6f "fen werde, nicht aber der Sohn, den man als schuld-108 ««sieht.
, , 9. PAUL. lib. IV. ad lldkhim. — Auch der, welcher!'.' \ eben fideicommissarischen Auftrag freilassen soll, U*gj* vor Gericht berufen werden , wenn es gleich zu demJ *ecke geschieht, dass er freilasse. '
10. ULP. lib. V. ad Edklvm. — Aber wenn ich einen" n(er der Bedingung gekauft, ihn freizulassen, und dieser ver-,,lü ,Se der Constitution des höchstseligen Marcus zur Freiheitge,a »gt, werde ich vor Gericht nicht berufen werden können,* eil ich Freilasser bin. Habe ich ihn aber mit seinem e.ge-}* Gelde gekauft und mein Versprechen gebrochen werde£ »»cht il den Freilasser gelten. §. 1. D.e, welche gegenl e ? Kaufvertrag ölfentlich preisgegeben worden ist, wird den7** zum Freilager haben, wenn sie unter der Bedingung*<*Wt wurde, dass sie frei sei, wenn sie öffentlich preis-geben ^^J Aher wenn der Verkäufer, der sich e.gen-^'«iges Handanlegen ausdrücklich vorbehalten hat, selbst sie^entlieh preisgegeben, so erhält sie, weil auch Sie eur Frei-