2-84 Panoect. L. II. Tit. 4. Do in jus vocando. >
berufe« werden, weder ein Consul, noeli ein Prüfect, nochPrätor, noch ein Proconsul, noch die »ihrigen Obrigke» e 'welche mit Imperium versehen sind, welche auch Jemand /<i' ctigen können, und den Befehl gehen , dass er eingeker*werden auch nicht ein Ponüfex, während er opfert; nocli *welche aus Achtung gegen den Ort sich von da nicht ^ "tbegeben können; aber auch nicht der, welcher auf einemöffentliche Kosten gehaltenen Pferde in öffentlicher Ange' 1 '*',lieit an einein Aufzuge Theil nimmt. Ausserdem darf "' ...Gericht nicht berufen werden, wer eine Frau nehmen "*;oder die, welche einen zum Manne zu nehmen im Begri» »j*»auch kein Richter, so lange er die Parteien über ihre Stl* 1 ™keit sprechen hört, noch Einer, so lange er vor dem Präto'eine Partei das Wort führt, noch der, welcher eine seiFamilie zugehörige Leiche bestattet oder einem Todtenletzte Ehre erweist,
oder
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3. CALLISTRAT. lib. I. Cognilionum. - - «»«rwelche einen Leichenzug begleiten, was auch durch ein Re sc , ,der höclistseligen kaiserlichen Gebrüder gebilligt zu sein scW, .
4. ULP. lib. V. ad Ediclum. — und der, welcher ei»Processes wegen vor dem Prätor oder an eiuom andernstimmten Orte sich stellen muss; auch nicht Wahnsinnige °^.Kinder [soll man ins Gericht berufen]. §. 1. Der Prätor s a fDass Wi ein and Eltern, Freilasser, Freilasse* ..Kinder, Eltern des Freilassers, der Freilasse',,vor Gericht ohne meine Erlaubnis» beruft. $•Eltern verstehe hier von beiden Geschlechtern; aber w ^,.Unterschied der Grade, darüber waltet Zweifel ob. t «•sagen, dass Eltern so bis zum dritten Grade genannt V? e * ,höher hinauf stehende heissen Vorfahrender Alten gewesen, sagtnennt alle ohne Unterschied
barer ist und mit Recht die Oberhand beliielt. ^. o. —glaubt, dass unter Eltern auch die verstanden werden, v« e . uin der Sclaverei befindlich, Kinder erzeugten. Doch ' ;C '■ , |1(sich dies nicht blos auf rechte Kinder, wie Severus n""' .,(vielmehr darf auch ein ausser der Ehe erzeugter Soli" sMutter ins Gericht nicht berufen, ^
5. PAUL. lib. IV. ad Ediclum. — weil sie im»«?j£wiss ist, wenn gleich sie ausser der Ehe empfange" "
issen Vorfahren. Dies sei die M e,n . fPomponius; aber Cajus ^ aSS ,|,r-
liied der Grade Eltern, was auch 'die Oberhand behielt. §. 3. I ji> ,,.
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sollte; Vater aber nur der ist, welchen die Ehe angin*'
6. Id. lib. I. Scntcnl. — Leibliche Eltern kann Nie 1ins Gericht berufen-, denn gegen alle Eltern ist gleichefurcht zu beobachten. ( ;<<
7. In. lib. IV. ad Ediclum. — Die Eltern des M 0 ?^vaters kann man ohne Strafe berufen, weil diese ih" 1