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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 1. De jitritdklio/K:

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!" s "^straft wird, und mehrere Handlungen angenommen wer-. u ) vvie dies der Fall ist, wenn mehrere Sclaven Jemanden belei-|' 8 ' e " °dcr Schaden zufügen , weil hier eine Mehrzahl von Hand-^ "gen da ist, nicht eine einzige, wie beim Diebstahle. Üdavc-, ' s glaubt, man müsse nucli liier dem Herrn beistehen. Doch das( .'"" nur dann gesagt werden, wenn sie mit bösem Vorsalze vonJ' 0 "' Andern die weisse Tafel beschädigen Hessen, weil dannj*a Absicht Statt findet, und keine Mehrheit der Handlungen,'""selbe bemerkt Pompuuius im 10. liuche-

10. ULP

Wer der Gerichls-

lj -"A'uijr, Hb. 111. od Edictum.

Se - \ vorstellt, darf weder für sich Hecht sprechen, noch für

»Sttte F rau oc i ei , iY m( i ei , } 1I0C |, £jj r seme Freigelassenen oder

u WgBn, uie cr hd sIcu tat,^ M« GAJ. Hb. 1. ad Edictum pro». Wenn ein undUaTi e ' e S' eu eil,cn ,m 4 denselben mehrere Klagen anstelll,fiel 1 er ^ e t ra g («der einzelnen innerhalb der Grenzen der Ge- ls ' a 'keit dessen, welcher richtet, ist, alle zusammengerech-- wer den Betrag seiner Gerichtsbarkeit übersteigen: so kannj,'" 1 Bej iJ lm klay-cn Jiach dem Urlbeil des Sab in n s, C a s s i u s,^ °culus; eine Meinung, die durch ein Rescript des Kaisers^ toninug bestätigt worden ist. §. 1. Aber auch wenn(.; klagen vorliegen, und der Eine eine geringere, der Andere,| ie e ,S | ' 0 'ssere Summe verlangen sollte, so inuss der, welcher«lai ,( ' re Summe verlangt, bei demselben Richter klagen,j/|"'" »icht die Entscheidung- der Frage , ob ich bei demselben

a Seu köime, der Chicane meines Gegners überlassen sei.V yj Gehört eine Klage mehrern Personen gemeinschaftlich,S a e , " le auf Erbtheilnng, auf Theilung einer gemeinschaftlichen

»acte

auf Berichtigung der Grenzen eines Grundstücks, sind

H ( "' n» Bezug auf "die Gerichtsbarkeit des Richters die An-U||| | ° dp r Einzelnen in Obacht zu nehmen ? Dies ist die Mei-Au'lf ^ M < - >filius «"id Proculus, weil ein jeder für seinen\ Ve -. iCl * streitet; oder vielmehr der Gegenstand im Ganzen ?i, ||t ! J) Uc h die ganze Sache Streitgegenstand wird und sogarjj e . «%em gerichtlich zugeschlagen werden kann. Dies ist diea ''.'""g des Cassius und Pegasus; und allerdings ist ihre*"**» beifallswürdiger.

; Ä l ^- ULP. Hb. XVIII. ad Edictum. Den ObrigkeitenSei. Umc 'palstadten ist es nicht erlaubt, Lebensstrafe über einenHgita zu verhangen; doch ist das Recht einer massigen Züch-* "| ^"selben nicht abzusprechen.

| Cl l3 - In. Hb. LI. ad Sahinum. Der, welcher zu rieh-aW llU ' muss ei " e Obrigkeit sein. §. 1. Die Obrigkeit.St c ]i ° <ler der > w elc "er eine mit dem Imperium versehene»iid 6 ' )eli ' e!aet » "um Beispiel ein Proconsul oder Prätor oderere i welche über Provinzen gesetzt sind, können nicht be-