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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. II. Tit. 1, De jurisdiciione.

liehen ist, noch das Gesetz selbst sie ihm Übermacht, so"' (nur beseitigt, wenn sie ihm schon übertragen worden ; S °,Sdeshalb Labeo, dass hier die Uebertragung, wie in den " , (gen Fallen, erlischt, wenn der, welcher die Gerichtsbi""'.übertragen, früher sterbe, als das Geschält von dem, we' c ' 1sie übertragen worden, zu führen angefangen worden sei-7. ULP, üb. III. ad Edktum. Wenn Einer das, \des ununterbrochenen Rechtsprechens wegen, nicht aber

derer Fälle halber, auf der weissen Tafel, oder auf*;''oder auf anderm Steife, öffentlich ausgestellt ist, mit .,'Vorsatze beschädigt hat, so ist gegen ihn eine Klage g es * .

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auf 60 Goldstücke, zu welcher Jeder aus dein Volke ''f ,

Auch Sclaven und Haussöhne sind "l

niss hat. §. 1. ivncii aciavcn una naussonne sum ,Worten des Edicts enthalten, aber auch beide Geschlechte rder Prätor umfasst. §. 2. Wenn aber, während die 0 ^ ( ' n ' l .', |] |.Ausstellung vor sich gebt, oder vor derselben es [das °' « (lieb Ausgestellte] Jemand beschädigt hat, so werden zvv ;" |c |iWorte des lülicts nicht anwendbar sein; Pom pouiu» j e ()1sagt, dass die Bestimmung des Edicts auf diese Fälle auszaucsei. §. 3. Bei Sclaven aber, wenn sie nicht von ihre" "reu gerichtlichen Beistand erhalten, und denen,gel leiden, tritt Leibesstrafe [Folterung] ein, §.

welche Jg

4. Dcs'" ,sl .

Erwähnung, weil, wenn Einer aus Unerfahrenheit, oder s c '

Vorsatzes geschieht aber deshalb in den Worten des

oder durch Zufall es gethan, er nicht gestraft wird. §" .gegen diesen Thcil des Edicts handelt auch, wer es W^F

loser Unvorsichtigkeit, oder auf eigenen Befehl des 1 r< .J

ohne es zu beschädigen; ebenfalls wer es mit eignen ' ,.- ]t rthut, und wer es einem Andern aufträgt. Aber wen" ** j|ohne bösen Vorsatz es that, ein Anderer es ihm -, ' jCr ^ibösem Vorsatz auftrug, so wird der, welcher es aufge' 1 ''',.hat, bestraft werden. Haben beide mit bösem Vorsatz £'.üydelt, so werden beide bestraft werden: denn auch, wennrere gehandelt, entweder beschädigt oder es aufgetragenwerden Alle strafbar sein, , g o'

8. GAJUS üb. I. ad Ediclvm prov. und das >''weit, dass es nicht hinreicht, dass einer allein von ih" elStrafe leide. *,]?

9. PAUL. lib. III. ad Edic/um. Wenn mehrere P^ven, die Einem gehören, die weisse Tafel beschädigt >' (esollten, so wird hier nicht, wie beim Diebstahle, i' ntbekannt gemacht, es solle gegen die Uebrigen keine "\~yMtstattet werden, wofern näinlich der Herr, wenn er gcricj| ,,Beistand zu leisten gesonnen war, nur im Kamen eines ^"..'^lildas erlegt haben sollte, was ein Freier erlegen würde; V)C;,aus dem Grunde, weil hier die Verachtung dei* Würde des