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Pandect. L. II. Tit. 1, De jurisdiciione.
liehen ist, noch das Gesetz selbst sie ihm Übermacht, so"' (nur beseitigt, wenn sie ihm schon übertragen worden ; S °,Sdeshalb Labeo, dass hier die Uebertragung, wie in den " , (gen Fallen, erlischt, wenn der, welcher die Gerichtsbi""'.übertragen, früher sterbe, als das Geschält von dem, we' c ' 1sie übertragen worden, zu führen angefangen worden sei-7. ULP, üb. III. ad Edktum. — Wenn Einer das, \des ununterbrochenen Rechtsprechens wegen, nicht aber
derer Fälle halber, auf der weissen Tafel, oder auf*;''oder auf anderm Steife, öffentlich ausgestellt ist, mit .,'Vorsatze beschädigt hat, so ist gegen ihn eine Klage g es * .
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auf 60 Goldstücke, zu welcher Jeder aus dein Volke ''f ,
Auch Sclaven und Haussöhne sind "l
niss hat. §. 1. ivncii aciavcn una naussonne sum ■•• ,Worten des Edicts enthalten, aber auch beide Geschlechte rder Prätor umfasst. §. 2. Wenn aber, während die 0 ^ ( ' n ' l .', |] |.Ausstellung vor sich gebt, oder vor derselben es [das °' « (lieb Ausgestellte] Jemand beschädigt hat, so werden zvv ;" |c |iWorte des lülicts nicht anwendbar sein; Pom pouiu» j e ()1sagt, dass die Bestimmung des Edicts auf diese Fälle auszaucsei. §. 3. Bei Sclaven aber, wenn sie nicht von ihre" "reu gerichtlichen Beistand erhalten, und denen,gel leiden, tritt Leibesstrafe [Folterung] ein, §.
welche Jg
4. Dcs'" ,sl .
Erwähnung, weil, wenn Einer aus Unerfahrenheit, oder s c '
Vorsatzes geschieht aber deshalb in den Worten des
oder durch Zufall es gethan, er nicht gestraft wird. §• ■" .gegen diesen Thcil des Edicts handelt auch, wer es W^F
loser Unvorsichtigkeit, oder auf eigenen Befehl des 1 r< .J
ohne es zu beschädigen; ebenfalls wer es mit eignen ' ,.- ]t rthut, und wer es einem Andern aufträgt. Aber wen" ** j|ohne bösen Vorsatz es that, ein Anderer es ihm • -, ' jCr ^ibösem Vorsatz auftrug, so wird der, welcher es aufge' 1 ''',.hat, bestraft werden. Haben beide mit bösem Vorsatz £'.üydelt, so werden beide bestraft werden: denn auch, wennrere gehandelt, entweder beschädigt oder es aufgetragenwerden Alle strafbar sein, , g o'
8. GAJUS üb. I. ad Ediclvm prov. — und das >'' jßweit, dass es nicht hinreicht, dass einer allein von ih" elStrafe leide. *,]?
9. PAUL. lib. III. ad Edic/um. — Wenn mehrere P^ven, die Einem gehören, die weisse Tafel beschädigt >' (esollten, so wird hier nicht, wie beim Diebstahle, i' n „tbekannt gemacht, es solle gegen die Uebrigen keine "\~yMtstattet werden, wofern näinlich der Herr, wenn er gcricj| ,,Beistand zu leisten gesonnen war, nur im Kamen eines ^"..'^lildas erlegt haben sollte, was ein Freier erlegen würde; V)C ■;,aus dem Grunde, weil hier die Verachtung dei* Würde des