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Pandect. L. II. Tit. 1. De jurisdiciionc.
fehlen, das Richteramt an dem Tage zu übernehmen, o" ^cliem sie in den Privatstand zurückgetreten seht werden.
14. Id. lib. XXXIX. ad Ediclnm. — Man hat e« *
genommen, und es ist noch jetzt Rechtens, dass wenn
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Gerichtsbarkeit sich ein höherer oder gleichstehender i>'•wirft, für und gegen ihn Recht gesprochen werde. n||S
15. Id. lib. II. de Omnibus Tribunalibus. — Wenn "Irrthuin ein Prätor anstatt des andern tun Hülfe Rechtens
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sucht worden ist, so wird die Verhandlung nichtig sein.
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es ist nicht zu dulden, wenn einer sagen wollte, sie husich über den Vorstand des Gerichts vereinigt, weil ja,Julian schreibt, die, welche im Irrthum sind, sich nichteinigen. Denn was ist der gegenseitigen Vereinigung S°gegen, als Irrthum, welcher Unwissenheit vcrrä'th ? . fl8
16. Id. lib. III. de omn. Tribun. — Der Prätor pflegt **JGerichtsbarkeit [zuweilen] einem Andern zu übertragen; "".ij
überträgt sie entweder ganz, oder nur einen Theil davon.
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der, welchem die Gerichtsbarkeit übertragen worden, W ir _ jjdie Stelle dessen vertreten, der sie übertragen, nicht si flseine eigne verwalten. Je
17. Id. lib. I. Opinionum. — Der Prätor kann, s° , {er die ganze Gerichtsbarkeit einem Andern übertragen " ar ' .auch gegen gewisse Personen und für einen Fall iibertf »nbesonders wenn er gerechte Ursache gehabt hatte, vor -A 1 . etnng seiner obrigkeitlichen Stelle die Advocatur für diePartei zu übernehmen. u.
18. AFRICAN. lib. VII. Qnacstionum. — Ist m* 5,hin übereingekommen, dass ein anderer Prätor, als der, jcheni die Gerichtsbarkeit angehört, Recht sprechen solle, ^,es hat, bevor man ihn um Hülfe Rechtens ersuchte , derschluss sich geändert, so wird ohne Zweifel Niemand g eZgen werden, die Uebereinkunft zu halten. < v
19. ULP. lib. VI. Fidcicommissorum. — Als ein S'^ses Mädchen bei dem competenten Richter auf eine Klf£ e jjeingelassen hatte, darauf verurtheilt worden , und na" - , e iidie Ehe mit einem einer andern Gerichtsbarkeit untervvof .Manne getreten war, so entstand die Frage, ob des e ,|,Richters Urtheil vollstreckt werden dürfe? Ich habe S e ies dürfe, weil vor Eingehung der Ehe das Urtheil ß' eS I"?.p»[iwar. Aber auch, wenn nach Uebernahine der Untersuc' (
jedoch vor dem Endurlheil, dies vorfallen sollte, s°
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ich dasselbe für wahr halten, und das Urtheil wird vom .^hern Richter mit Recht gesprochen. Und dies ist auch »«' 0 {tFällen dieser Art im Allgemeinen zu befolgen. §• *• (je-die Summe, bis zu welcher sich die Competenz de« 1 ( ,rkhtsbarkeit erstreckt, in Frage kommt, mnss immer "