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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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Zweites Buch.

D

Erster Titel.J urisdiciio n

{Von der Gerichtsbarkeit.')

lib. I. Regulär. M-ßc

'er Wirkungskreis dessen, wel-

a c > ^ ' it spricht, ist von weitem Umfange ; denn er kam»s c v ^chlassbesitz (bonorum possessio) gestatten, provisori-<Wl . *' z verfügen, Mündeln, die keine Vormünder haben,

^ lc "en bestellen, streitenden Parteien Richter niedersetzen.Sprec p JAVOLEN. lib. VI. e.v Cassio. Wem Recht zus e ; en verstattet ist, dem scheint auch das eingeräumt zufall ' ue welches s ; c h der Begriff Rechtsprechen nicht entv

11 i-ann. ,

ist e ^LP. lib. II. de ojfw. Quaest. Das Imperiumiw . We der rein oder gemischt. Reines Imperium (mc-fen lm P er *um) heisst, die Macht haben, ein Schwert zu füh-W'/ Um nic 'dose Menschen zu bestrafen. GemischtesSc],. '."" imperium), in welchem auch das Rechtsprechen still-J\ r ac . . 0l S' e nd enthalten ist, ist das, was in Verstattung desli r j as soesitzes sich zeigt. Im Rcchtsprechen liegt auch die

uss, einen Ricliter zu bestellen.Vr] .* UEM üb. I. ad Edichtm. Befehle, man solle

Im-

So f j s , eiue prätorische Stipulation Sicherheit stellen und pPeri, Besitz verfügen, gehören mehr dein Begriffe des

J 1 n 's des Reclitsprechens an.l, at °- JULIAN, lib. I. Digest. Durch Sitte der Altväterei Ue) es sic! » allmählig gefügt, dass nur der die Gerichtsbarkeit

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3rn auftragen könne, der sie kraft seines Amtes,

aber dessen eines Andern, hat.

S °H AUL ' Hb. H. ad Edicium. Und weil nun einem

^»«d ^ em ^ !e Gerichtsbarkeit von einem Andern übertragen

<ei >' ist] die Gerichtsbarkeit weder vom Aufauge her Ter-

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