Zweites Buch.
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Erster Titel.J urisdiciio n
{Von der Gerichtsbarkeit.')
• lib. I. Regulär. M-ßc
'er Wirkungskreis dessen, wel-
a„ c > ^ € ' it spricht, ist von weitem Umfange ; denn er kam»s c v ^chlassbesitz (bonorum possessio) gestatten, provisori-<Wl . *' z verfügen, Mündeln, die keine Vormünder haben,
^ lc "en bestellen, streitenden Parteien Richter niedersetzen.Sprec p JAVOLEN. lib. VI. e.v Cassio. — Wem Recht zus e ; en verstattet ist, dem scheint auch das eingeräumt zufall ' ue welches s ; c h der Begriff Rechtsprechen nicht entv
11 i-ann. ,
ist e ^LP. lib. II. de ojfw. Quaest. — Das Imperiumiw . We der rein oder gemischt. Reines Imperium (mc-fen lm P er *um) heisst, die Macht haben, ein Schwert zu füh-W'/ Um nic 'dose Menschen zu bestrafen. GemischtesSc],. '."" imperium), in welchem auch das Rechtsprechen still-J\ r ac . . 0l S' e nd enthalten ist, ist das, was in Verstattung desli r j as soesitzes sich zeigt. Im Rcchtsprechen liegt auch die
•uss, einen Ricliter zu bestellen.Vr] .* UEM üb. I. ad Edichtm. — Befehle, man solle
Im-
So f j s , eiue prätorische Stipulation Sicherheit stellen und pPeri, Besitz verfügen, gehören mehr dein Begriffe des
J 1 n 's des Reclitsprechens an.l, at °- JULIAN, lib. I. Digest. — Durch Sitte der Altväterei Ue) es sic! » allmählig gefügt, dass nur der die Gerichtsbarkeit
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3rn auftragen könne, der sie kraft seines Amtes,
aber dessen eines Andern, hat.
S °H AUL ' Hb. H. ad Edicium. — Und weil nun einem
^»«d ^ em ^ !e Gerichtsbarkeit von einem Andern übertragen
<ei >' ist] die Gerichtsbarkeit weder vom Aufauge her Ter-
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