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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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273
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p ANdect. L. I. Tit. 21. De officio ejus cui mandata etc. 273

pichen, in Irrtum«, wenn sie [glauben] mit ihrer Gerichtsbar»*f'' Andere beauftragen [zu können]. Der stärkste GrundWerfür ist der, dass im Juli sehen Gesetz über Gewalt-liiitigk e i ten ausdrücklich verordnet worden ist, dass derje-ni S e ? dem die Ausübung-obliegt, mit derselben, wenn er ver-re 'se, Andere beauftragen könne. Er darf sie daher AndernM,lr dann auftragen, wenn er abwesend ist, dahingegen sonstj" lc j» ein anwesender [Beamter einen Andern] mit der Gerichts-arkeit beauftragen kann. Auch wenn es heisst, dass ein Herrj? 11 seinem Gesinde getödtet worden sei, kann der Prätor die, "^rsuclmng, welche ihm nach einem Senatsbeschluss zukommt,«mein Andern auftragen. §. 1. Wer eine Gerichtsbarkeit"ftragsweise übernimmt, handelt nicht im eigenen Namen,"'«lern mir vermöge der Gerichtsbarkeit des Beauflagenden.G e,1 , n es ist zwar richtig, dass nach der Sitte der Alten eines er '(-htsbarkeit übertragen werde[n könne,], allein die mram-^«rankte Gewalt, welche durch ein Gesetz verliehen wird,j^' m auf Niemanden [auftragsweise] übergehen; daher sagtjemand, dass der Legat des Procousnls vermöge ihm nufge-k a gener Gerichtsbarkeit Todesstrafe verhängen könne. Paulus^'lerkt: auch diejenige Gewalt, welche mit der Gerichtsbarkeit"^miaenhängtjkanu durch Auftrag der Gerichtsbarkeit übergehen.p.. . 2 « ULP. lib. III. de omti. Tribun. Vermöge vom^"'deuten aufgetragener Gerichtsbarkeit, kann der Beauftragtec e 'neu R a(u zusamlnen b eru feii. §. 1. Wenn Vormünder oderp'fatoren Grundstücke verkaufen wollen, so kann dies der* a »or oder Präsident nach vorheriger Untersuchung der Sache? hatten; l, a t er aber Auftrag der Gerichtsbarkeit ertheilt, soJ"} 11 e r durch diesen Auftrag jene Untersuchung einem Andern

CUt ''hertragen.cli 3 - «JULIAN, lib. V. Big. Wenn auch derjenige, wei-de']? °" le frein de Gerichtsbarkeit verwaltet, Prätor ist, so han-üi , er hier doch nicht vermöge seiner Gewalt, sondern für den,"kssen Auftrag er Recht spricht, so oft er dessen Stelle vertritt,^j, * MACEK. lib. I. de off. Pracs. Die Untersuchung^"^verdächtige Vormünder kann Andern aufgetragen wer-ly ' ) a es ist sogar verordnet worden, dass dieselbe, zumq f' e u der Unmündigen , aus einem allgemeinen Auftrag der^'sharkeit zuständig sei; die [betreffenden] Worte lautenj ' °'e Kaiser Severus und Antoninus an den Bra-, e ' a ) Proconsul von Africa: Wenn du deinen Lega-s o n d ? iue eigene Gerichtsbarkeit übertragen hast,^,. '"»ssen sie auch Untersuchungen wider ver-}/j U _tige Vormünder einleiten können. §. 1. Zu derlj e ! eil ""S des Nachlassbesitzes, oder der Einsetzung in den* Uz dessen, dem wegen drohenden Schadens keine Bürgschaft

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