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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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274
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274 Pandect. L. I. Tit. 22. lie officio asscssorum.

riefgeleistet worden ist, oder eines Weibes in den Besitz, Vre» 6 "

Leibesfrucht, oder dessen, dem ein Vermächtniss hinterlassen vf

den ist, nin dasselbe zu erhalten, kann Auftrag 1 gegeben Vföra

5. PAUL. lib. XV11I. ad Pirna. Dass Niemand \W

ilnn aufgetragene Gerichtsbarkeit einem Andern auftragen k°" J

ist bekannt. §. 1. Wenn die Gerichtsbarkeit einer Pri**|P

sou übertragen -worden ist, so wird zugleich die Gewal^ "'

fern sie keine unumschränkte ist, als in den Auftrag" inlicg' 1 ' 1

betrachtet, weil die Gerichtsbarkeit, ohne dass einigernia« 85

ein Zwangsrecht Statt findet, so gut wie keine ist.

Zweiimdzwauzigster Titel.

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De officio a s s e s s o r « w '

{Von der Amtspflicht der \Cerichts-\ JJeisilzer.)

1. PAUL. lib. sing, de off", yjss. Der gesammlebegriff der Amtsj»llicht eines [Gerichts-] Beisitzers, wodurchRechtsgclehrteii ihre Obliegenheiten erfüllen , besteh! '" 'Besorgung] folgender Geschäfte: Untersuchungen uiijEnl^/düngen rechtlicher Anträge, [und] Bittschreiben, [und der Uwerfiing von] Edicten, Decreten und Briefen. j

2. MARGIAN. lib. I. de Jml. pübl, Freigclass e °

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können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können,wohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeraint nicht ver^'ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaisen' 1Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Ger' cbeisitzers nicht bekleiden.

3. MACER. lib. I. de off. Praes. Wenn eine Wvinz nachher getheill, und nnter zwei Präsidenten gestellt J 1den ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein k'", 5 ,,.borener der einen in der andern ein Beisitzeraint bekleiden, ° ,dass angenommen wird , als bekleide er es in seiner Hc''"'^

4. PAPIN. lib. IV. üetponm Wenn ein Lef'jrf)Kaisers gestorben ist, so haben die Beisitzer für die noch "'"'",vom Legaten ihnen bestimmte Zeit, den [ganzen] Geh',.fordern , wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu g'' c J rZeit Beisitzer gewesen sind. Anders ist es dann, wci>" 'einen Nachfolger vor der |bestimmten] Zeit erhält. .(

5. PAUL. lib. I. Scntenliar. Einem Hatisbeisi«*^es durchaus nicht gestattet, während der Zeit, da er B elS ' $ist, Geschäfte vor seinem Gerichtshof vorzunehmen; vor «'"andern es zu thun, steht ihm frei. , v

6. PAPIN. lib. I. Respons. Bei dem Rathe des C*£tors eines städtischen'Gemeinwesens kann ein Eingeborene! '^derselben Stadt ein Beisitzeramt bekleiden, weil er keine"feittlichen Gehalt bezieht.