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274 Pandect. L. I. Tit. 22. lie officio asscssorum.
riefgeleistet worden ist, oder eines Weibes in den Besitz, Vre» 6 "
Leibesfrucht, oder dessen, dem ein Vermächtniss hinterlassen vf
den ist, nin dasselbe zu erhalten, kann Auftrag 1 gegeben Vföra
5. PAUL. lib. XV11I. ad Pirna. — Dass Niemand \W
ilnn aufgetragene Gerichtsbarkeit einem Andern auftragen k°" J
ist bekannt. §. 1. Wenn die Gerichtsbarkeit einer Pri**|P
sou übertragen -worden ist, so wird zugleich die Gewal^ "'•
fern sie keine unumschränkte ist, als in den Auftrag" inlicg' 1 ' 1
betrachtet, weil die Gerichtsbarkeit, ohne dass einigernia« 85
ein Zwangsrecht Statt findet, so gut wie keine ist.
Zweiimdzwauzigster Titel.
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De officio a s s e s s o r « w '
{Von der Amtspflicht der \Cerichts-\ JJeisilzer.)
1. PAUL. lib. sing, de off", yjss. — Der gesammlebegriff der Amtsj»llicht eines [Gerichts-] Beisitzers, wodurchRechtsgclehrteii ihre Obliegenheiten erfüllen , besteh! '" ' ■Besorgung] folgender Geschäfte: Untersuchungen uiijEnl^/düngen rechtlicher Anträge, [und] Bittschreiben, [und der U■werfiing von] Edicten, Decreten und Briefen. j
2. MARGIAN. lib. I. de Jml. pübl, — Freigclass e °
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können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können,wohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeraint nicht ver^'ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaisen' 1Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Ger' cbeisitzers nicht bekleiden.
3. MACER. lib. I. de off. Praes. — Wenn eine Wvinz nachher getheill, und nnter zwei Präsidenten gestellt J 1den ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein k'", 5 ,,.borener der einen in der andern ein Beisitzeraint bekleiden, ° ,dass angenommen wird , als bekleide er es in seiner Hc''"'^
4. PAPIN. lib. IV. üetponm — Wenn ein Lef'jrf)Kaisers gestorben ist, so haben die Beisitzer für die noch "'"'",vom Legaten ihnen bestimmte Zeit, den [ganzen] Geh™',.fordern , wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu g'' c J rZeit Beisitzer gewesen sind. Anders ist es dann, wci>" 'einen Nachfolger vor der |bestimmten] Zeit erhält. .„(
5. PAUL. lib. I. Scntenliar. — Einem Hatisbeisi«*^es durchaus nicht gestattet, während der Zeit, da er B elS ' $ist, Geschäfte vor seinem Gerichtshof vorzunehmen; vor «'"andern es zu thun, steht ihm frei. , v
6. PAPIN. lib. I. Respons. — Bei dem Rathe des C*£tors eines städtischen'Gemeinwesens kann ein Eingeborene! '„^derselben Stadt ein Beisitzeramt bekleiden, weil er keine"feittlichen Gehalt bezieht.