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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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272 Pandegt. L. I. Tit. 20. De officio juridici. Tit. 21-

nen Befehl ein Sclav des Kaisers eine Erbschaft antreten * al 'und wenn der Kaiser zum Erben eingesetzt worden i gt > .gelbst dadurch, dass er sich mit einer reichen Erbschaft beiaS» >den Kaiser zum Erben macht.

2. PAUL. lib. V. Sentenliar. Wenn das Vermöge»)worauf der Kaiser zum Erben eingesetzt worden, überseht»ist, so wird der Kaiser, nach vorrangiger Untersuchung, L"~seine Erklärung] befragt; denn es muss zu dem Antritt °der Ausschlagung solcher Erbschaften der Wille des eilige 86ten Erben eingeholt werden. u

3. CALLISTRAT. lib. VI. de Cognit. Das RecMzu deportiren, haben die Procuratoren des Kaisers nicht, ysie kein Recht haben, diese Strafe zu verhängen. §. 1. , e . t .sie aber Jemandem, als einen Störenfried, oder der sich Vt rltlrechtlicher Handlungen gegen des Kaisers Pächter schuldig'macht, verbieten, die kaiserlichen Güter zu betreten, so W 1er dem Folge leisten; dies hat der Kaiser P i u s an den J ^lius rescribirt. §. 2. Sie können aber auch Niemandem uaC .her die Rückkehr erlauben; dies haben unsere Kaiser Sevefnnd An tonin us auf den Antrag der Herinia rescribirt«

Zwanzigster Titel.

De officio juridici»

{JTon der Amtspflicht des Gerichtsverwalters.)

1. ULP. lib. XXVI. ad Salin. Vor dem GericlgVerwalter kann man an Kindes Statt annehmen, weil ihn 1Leitung rechtlicher Verhandlungen verliehen worden ist. .

2. Id. lib. XXXIX. ad Sabin. Dem GericLtever*»ter , welcher zu Alexandrien die Geschäfte besorgt, ist nder Constitution des Kaisers Marcus die Vormundscha« 9Stellung bewilligt worden.

Einuwlzwanzigster Titel.De officio ejus cui mandata est jurisd* e y'{Von der Amtspflicht dessen, der mit der Gerichisbark®beauftragt worden ist.)

1. PAPIN. lib. I. Quaest. Was durch ein Ge»^oder einen Senatsbeschluss, oder durch eine Kaiserliche ^o' 1 i,tution ausdrücklich [Jemandem] verliehen worden ist, kann o'Beauftragung mit der Gerichtsbarkeit nicht [auf Andere] " )(rtragen werden; was aber [Jemandem] vermöge der ^' n °,als Beamter zukommt, damit kann er Andere beauft ra »Daher befinden sich diejenigen Beamten, welche eine n*'durch ein Gesetz oder einen Senatsbeschluss, verliehene**Übung der peinlichen Gerichtsbarkeit haben, als z. B. nachJulischen Gesetz wegen Ehebruchs, oder andere