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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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271
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Pa NDect. L. I. Tit. 19. De off. proc. Vacsaris vcl ration. 271

er beschenk annehmen soll, ausser Speise und Trank, was1 «cn nächsten Tagen verzehrt wird.

de 19. CALLISTR. lib. I. de Cogn. Wer Recht spricht,

möge darauf achten, dass er den Zutritt zu sich zwar nicht

jj. c,r Were, aber sich auch nicht geringschätzend begegneii lasse.

Wird daher in den Bestallungen hinzugesetzt, dass die Pro-

^Präsidenten mit den Provinzeinwohnern keinen vertrau-

. le " Umgang haben sollen; denn aus einer Gleichstellung

. loglichen Umgang entsteht Geringschätzung der "Würde.

' * Bei Untersuchungen darf er sich weder durch Hitze wi-

diejenigcn , welche er für Bosewichter hält, hinreissen,

, _'' durch Bitten der Unglücklichen rühren lassen; denn der-

f, S e ist kein unerschütterlicher imd tüchtiger Hichter, dessen

, "'"thsbewegung seine Mienen ausdrücken. Er nmss über-

w!?' ' ,e 'm Rechtsspruch so verfahren, dass er das Ansehen seiner

Ul "de durch seine Einsicht [in der Entscheidung] bereichere. -

^ - *0. PAPIN. üb. I. Ilcspons. Der Legat dos Kaisers,

' ' der Präsident oder Verwalter der Provinz, verliert dadurch,

Ss er abdankt, seine Gewalt nicht.

^ Jf}' PAUL. lib. singiil. de off. Assessor. Wenn

t räsident eine Untersuchung wegen Verführung eines Scla-

> oder Entjungferung einer Sclavin, oder wegen Schändung

r, s pclaven führt, so muss er,wenn wegen Verführung des

Cfl °, ls f uure,- s des Klägers, oder eines solchen Sclavcn Klage

y . ,Je n Worden ist, dass der Verlust nicht blos den'rper-

ien Werih , sondern eine Veränderung des ganzen Hanswe-

s betrifft, dies ganz besonders streng ahnden.

Neunzehnter Titel.

Caesari

ö,

offii

vel

cio p r o cur alorisip- rationales.

der Amtspflicht des Procurators des Kaisers oder Rcnt-

beumten.) -

c, <** ULP - W». XVI. ad Ed. Was von Seiten desPro-

,1 '^rao«er p,.

l e( rs ''es Kaisers gethan und besorgt worden ist, genehmigt°curator des Kaisers eine diesem ffchörice Sache als seine

vvie wenn er es selbst besorgt hätte. §. i. Wenn>r des Kaisers eine diesem ffchörice Sache als seined af ..' er ff 1(, ht, so glaube ich nicht, dass er das Eigenthume ;,,"I rtra S e ; denu er überträgt sie blos dann, wenn er sie,tyjj,. ^"Gelegenheit für den Kaiser besorgend, mit dessen Ein-Vei- V'"^ "' Jer giebt. Wenn er [ausserdem] etwas verkauft,es;,,'?. ' oder sich vergleicht, so handelt er ungültig; dennÜ s lülu nicht übertragen worden, Sachen des Kaisers zn ver-l> f0 m ' so "derii lleissig die Geschäfte zu verwalten. §. 2. Der,ll 'ator des Kaisers hat das besondere Recht, dass auf sei-