Pa NDect. L. I. Tit. 19. De off. proc. Vacsaris vcl ration. 271
er beschenk annehmen soll, ausser Speise und Trank, was1 «cn nächsten Tagen verzehrt wird.
de 19. CALLISTR. lib. I. de Cogn. — Wer Recht spricht,
möge darauf achten, dass er den Zutritt zu sich zwar nicht
jj. c,r Were, aber sich auch nicht geringschätzend begegneii lasse.
• Wird daher in den Bestallungen hinzugesetzt, dass die Pro-
•^Präsidenten mit den Provinzeinwohnern keinen vertrau-
. le " Umgang haben sollen; denn aus einer Gleichstellung
. loglichen Umgang entsteht Geringschätzung der "Würde.
' *• Bei Untersuchungen darf er sich weder durch Hitze wi-
diejenigcn , welche er für Bosewichter hält, hinreissen,
, _'' durch Bitten der Unglücklichen rühren lassen; denn der-
f, S e ist kein unerschütterlicher imd tüchtiger Hichter, dessen
, "'"thsbewegung seine Mienen ausdrücken. Er nmss über-
w!?' ' ,e 'm Rechtsspruch so verfahren, dass er das Ansehen seiner
Ul "de durch seine Einsicht [in der Entscheidung] bereichere. -
^ - *0. PAPIN. üb. I. Ilcspons. — Der Legat dos Kaisers,
' '• der Präsident oder Verwalter der Provinz, verliert dadurch,
Ss er abdankt, seine Gewalt nicht.
^ Jf}' PAUL. lib. singiil. — de off. Assessor. — Wenn
t räsident eine Untersuchung wegen Verführung eines Scla-
> oder Entjungferung einer Sclavin, oder wegen Schändung
r, s pclaven führt, so muss er, •wenn wegen Verführung des
Cfl °, ls f uure,- s des Klägers, oder eines solchen Sclavcn Klage
y . ,Je n Worden ist, dass der Verlust nicht blos den kö'rper-
ien Werih , sondern eine Veränderung des ganzen Hanswe-
s betrifft, dies ganz besonders streng ahnden.
Neunzehnter Titel.
Caesari
ö,
offii
vel
cio p r o cur alorisip- rationales.
der Amtspflicht des Procurators des Kaisers oder Rcnt-
beumten.) -
c„, <** ULP - W». XVI. ad Ed. — Was von Seiten desPro-
,1 '^rao«er p,.
l e( rs ''es Kaisers gethan und besorgt worden ist, genehmigt°curator des Kaisers eine diesem ffchörice Sache als seine
vvie wenn er es selbst besorgt hätte. §. i. Wenn>r des Kaisers eine diesem ffchörice Sache als seined af „ ..' er ff 1(, ht, so glaube ich nicht, dass er das Eigenthume ;,,„"I rtra S e ; denu er überträgt sie blos dann, wenn er sie,tyjj,. ^"Gelegenheit für den Kaiser besorgend, mit dessen Ein-Vei- V'"^ "' Jer giebt. Wenn er [ausserdem] etwas verkauft,es;,,'?. ' oder sich vergleicht, so handelt er ungültig; dennÜ„ s lülu nicht übertragen worden, Sachen des Kaisers zn ver-l> f0 m ' so "derii lleissig die Geschäfte zu verwalten. §. 2. Der,ll 'ator des Kaisers hat das besondere Recht, dass auf sei-