270 Pandect. L. I. Tit. 18. De officio pracsidis.
gen hat, und wenn du etwas darauf bezügl lC ', (erfahren hast, so frage deshalb bei Uns an, " i l l . (Wir erwägen, ob er, wegen der Unmenschlich*seiner That, wenn es scheinen könnte, dass CBewusstsein gehandelt habe, mit Strafe zu " e
gen sei. Da Wir aber aus deinem Bericht e r s e
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haben, dass er von einem solchen Stande und & ..sei, dass er von den seinigen in einem eig e .Landhause bewacht -wird, so würdest du gut d" .thun, diejenigen, welche ihn zu jener Zeit >> e jachtet haben, zusammenzub er ufen, und den "J'einer so grossen Nachlässigkeit zu erforsc' 1und gegen einen jeden derselben, je nachdemdir mehr oder weniger in Schuld zu sein 8Cuel t;ezu verfügen. Denn die Wächter werden fü r . (Wahnsinnigen nicht blos dazu bestellt, dassnichts Verderbliches wider sich selbst unternmen, sondern auch, damit sie Niemand an dere» 1 ,jheil bereiten; was daher vorfällt, ist nichtUnrecht deren Schuld zuzuschreiben, welche i' alässig in ihrer Pflicht gewesen sind. )e ,
15. MARCIAN. lib. I. de Jud. Publ. — Es ist *« Jachten, dass Niemand, wer eine Provinz regiert, deren G rcV ijüberschreiten darf, ausser um ein Gelübde zu lösen; nur
er nicht über Nacht ausbleiben. *.,
16. MACEPi. lib. I. de off. Praes. — Durch eine« ^natsbeschluss ist verordnet worden, dass über 'solche ItccJi' fSchäfte, welche die Provincialverwalter, und ilire Beg le ■(oder Freigelassenen, bevor sie in die Provinz gekommen, l..Einwohnern derselben] eingegangen sind, nur ausnahmst uein Rechtsspruch erfolgen soll, so dass also aus diesem G tn „ ^nicht erhobene Klagen, nach der Abreise der betheiligte» l i
son aus der Provinz, Wiedereinsetzung in den vorigenerhalten. Wenn jedoch etwas ohne den Willen [einer s° .Person] vorfällt, z. B. sie injuriirt oder bestohlen wordenso findet sie insoweit rechtliches Gehör, dass das Vcr' a ' jTeingeleitet, und die gestohlene Sache ansgeniitwortet «"" ( ,dergelegt, oder das Versprechen, sich zu stellen, und ans 2 ' 1Worten, mittelst Biirgschaftsstellung geleistet wird. ..;,
17. CELS. lib. III. Big. — Wenn der Provincinlp^j,,dent eine Freilassung vollzogen oder einen Vormund b eS •hat, ehe er erfahren hat, dass sein Nachfolger angelai'S'*
so sind jene Handlungen gültig. ....
18. MODESTIN, lib. V. Regu!. — Durch einen Vg^schluss ist verordnet worden, dass kein Präsident eine