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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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265
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p andect. L< "• Ti, • 16, De officio proconsulis et legati. 265

j?en des g. rossen Einflusses seines Gegners keinen Advocaten

M eu könne , so nmss er ihm ebenfalls einen Advocaten be-

I len. Uebrigens darf Niemand durch den grossen Einfluss

«ies Gegners unterdrückt werden; denn das gereicht auch

m Vorsteher der Provinz zum schlechten Ruhm, wenn sich

and so hochmüthig beträgt, dass Jeder fürchtet, gegen ihn

e Advocatur zu übernehmen. §. 6. Dies alles gilt auch iu

, selumg. d er Präsidenten, und inuss von denselben ebenfalls

"dachtet werden.

, IU. Id. Hb. X. de off. Procons. — Man erinnere sich,, der Proconsul bis zur Ankunft seines Nachfolgers alles■yir r £ e n müsse, da nur ein Proconsulat vorhanden ist, und diede }• ' der Provinz erfordert, dass Jemand da sei, durchdie Provincialeinwohner ihre Angelegenheiten leiten lassen;tV» i daher die Gerichtsverwaltung bis zur Ankunft seines

Sei £ ers besorgen. §. 1. Dass er seinen Legaten nicht vor<ta l' i re ' se aus der Provinz entlassen solle, ist ihm sowohl

11. VENULEIUS SATURNIN. lib. II. de off. Procons.

de»» nu etwas einer strengem Ahndung bedarf, so nmss es

J^egat an den Proconsul verweisen, denn er hat kein Recht

•fafen, einstecken oder ausprügeln zu lassen.

I fa *2. PAUL, lib. II. ad Ed. — Vermöge der ihm anfge-

genen Gerichtsbarkeit hat der Legat das Recht, einen Richter

U Stelle«.

des p 13 ' ^OMPON. lib. X. ad Quint. Muc. — Der Legat<W ft rocoils uls kann im eigenen Namen nichts thun, wenn ihm

" 1 V

r °consul die Gerichtsbarkeit nicht übertragen hat i9 ).

39)

L **°v?. JProc. nihil proprium habent, nisi a Proc. tis wand.b £*' jurdcto. Es ist eine wahre Curiosi(ät, bei Glück III.L" 29l, ii. 87. zu lesen , wie sich viele Civilisten mit deml er stiüi ( i H j ss dieses Gesetzes angestrengt haben, besonders um»?". grossen (!ujaz (Obs. VII. 21.) zu widerlegen, dessen„^'"""g Glück eine irrige nennt, während die von ihm,• J 1 ' Hotoman und. Perenonius, als die richtige aner-

aiinte Erklärung wörtlich die Cu ja zische ist. Denn wenn

t u )az 1. 1. sagt: Icgaius procons. nihil proprium habet, an-

s 6 '?««?/» a proconsule <rf mandata sit jurisdictio, und nachher:

e « ' e gatusproc. eam (jurisdcim.) habet suo jure, licet iton

n *e quam, sit ei m. ». und Glück erwidert: es sei richti-

<^ r > die Stelle so zu verstehen, dass der Legat das jedl^ e ' was ihm aus eigenem Recht gebührte^ an^ ts nicht habe ausüben können, alsv.**. . Proconsul die Jurisdiction au

wenn ihm

fgetragen

s 0 at / e ' so_ kann ich hierin nur ein Idem per Jdem finden,stark wie es nur sein kann. — Douellus war auf dem-