264 Panüect. L. I. Tit. 16. De officio proconsulis et leS"*'
Aufseher der Bauten feierlich bestellen, auch den Aufs e ' ie ™wenn es nöthig' ist, Militärbeamten zur Unterstützung' zuord"* '§. 2. Da auch der Proconsul eine ganz vollständige Gertfj 1barkeit hat, so liegen ihm die Pflichten aller, welche zw **entweder als Staatsbeamten oder ausserordentlich Hecht SPchen, [zugleich und allein] ob. ,
8. Id. lib. XXXIX. ad Ed. — Er hat daher in *JProvinzen eine grössere Gewalt, als alle [Beamten] nach & eKaiser. . . tf
9. Id. lib. I. de off. Procons. — Es ist überhaupt niein der Provinz, -was nicht durch ihn besorgt, wird. W«"'jedoch eine liscalische Geldangelegenheit ist, welche dem *curator des Kaisers zukommt, so thut er besser, sich dersel"nicht zu unterziehen. §. 1. Wo ein Decret nöthig ist, da W"der Proconsul dies nicht durch einfache Anordnung al>t"" 'denn alles, was eine Erörterung und Entscheidung der J> aCerfordert, kann durch eine einfache Anordnung nicht beso ^werden. §. 2. Gegen die Advocaten inuss der Procons"'f.fällig sein, aber mit Vorsicht, damit er ihnen nicht veräcM"erscheine; auch darf er ihnen nicht durch die Finger se" e 'wenn er welche als Aufhetzer oder Aufkäufer von Procc ssertappt, und nur solche zum Handeln vor Gericht zul asS ydenen dies durch sein Edict gestattet worden ist. §. 3. XJeW rund auf der Stelle kann aber der Proconsul folgende Anff 6genheiten beseitigen: [den Kindern und Freigelassenen] _ a ° (fehlen , den Eltern und Freilassern und Kindern der P'rei' aS ,Folgsamkeit zu leisten; auch Söhne, welche sich schlecht a ,führen und von ihren Vätern vorgeführt werden, bedrohen '•sie in Furcht setzen; ebenso kann er auch überall nnd aniStelle unfolgsame Freigelassene mit Worten ermahnen, ° .sie ausprügeln lassen. §. 4. Er muss daher darauf achteil) a 8 *.bei allen Verhandlungen vor Gericht Ordnung herrsche, " idass eines Jeden Antrag gehört werde, damit nicht, W^iiin Rücksicht auf den Bang derer, -welche Anträge g en,8 °haben, denselben gefügt, oder Unredlichkeiten zugelassen ^den, das Verlangen der Armen überhört werde, welche *Weder gar keine Advocaten angenommen haben, oder W^' 1 '»thätige ä 8 ) , und solche, die keine Würde weiter bekle" 1§. 5. Auch inuss er denen, die darum bitten, Advocaten _*•stellen, besonders Frauen und Unmündigen, oder anderen n«losen Personen, oder solchen, die ihres Verstandes nicht ,na *jtig sind, wenn Jemand für diese sie [deshalb] ersucht > °, .wenn Niemand vorhanden ist, der darauf anträgt, von se*ihnen solche zuordnen. Wenn aber Jeutand behauptet, das*
38) Frequens. s. Brisson h. v.