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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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262 Pandect. L. I. Tit. 16. De officio proconsulis et leg« 1 ''

vor der Proconsul aber die Grenzen der ihm angewiesenen " lviuz betritt, muss er ein Edict über seine Ankunft erlasse ienthaltend eine Art Empfehlung' seiner selbst, wenn er eWmit den Einwohnern der Provinz in Bekanntschaft oder Vbindung steht, besonders aber es ablehneil, dass man ihm ovClieh oder aus eigenem Autriebe entgegenkomme ; denn esangemessener, dass Jeder ihn in seiner Heimath cjnpl n "» '§. 4. Der Ordnung uach gehört es sich auch, dass er das kseinem Vorgänger inittheile, und .ihm anzeige, an welchem **Per die Grenzen betreten werde; denn wenn dies nnbesl" nist, und unerwartet geschieht, so setzt es die Provin/.ialeinVt'Oner meistens in Unruhe und stört die Beschäftig 11 "» 'e§. 5. Wenn er mm daselbst eintrifft, so muss er auch naWAcht haben, dass er durch den Theil in der Provinz an«" 1 » Jwo dies Sitte ist, und, wie es die Griechen nennen, erfl"!^fdag (die Strasse zur Provinz) oder xacält'kovv (die Lau«" 1 »'beobachte, in welche Stadt er zuerst eintreffen , oder ^°landen müsse; denn die Provicialeinwohner machen viel daf al 'dass diese Gewohnheit und Vorrechte dieser Art aufrechthalten -werden. Mehrere Provinzen sind so gelegen , das*Proconsul in der Provinz zur See ankommt, wie Asien >dass, wie unser Kaiser Autoiiinus Augustus auf das ^ ^suchen der Asiauer rescribirte, dem Proconsul die Notbvfdigkeit obliegt, zur See nach Asien zu gehen, xai ttfo r \ZQOTTohewv v ß<peaov (und unter den Hauptstädten Ephes«zuerst zu betreten. §. 6. Eingetroffen in die Provinz mussdarauf seinen Legaten mit der Gerichtsbarkeit beauftrage", »'es aber nicht eher tliun , als bis er die Provinz betreten "Denn es wäre ganz widersinnig, die Gerichtsbarkeit, e " esie selbst überkommen hat (denn sie steht ihm nicht eher •als bis er in die Provinz gekommen ist), einem Andernübertragen, da er sie selbst [noch] nicht hat; wenn er es B "vorher gethan hat, und angelangt in der Provinz bei se ''! cWillen beharrt, so ist anzunehmen, dass der Legat die Geri c '' *barkeit nicht [schon] von.da an habe, wo er damit beatiH' 11 ^worden, sondern erst von da an, wo der Proconsul in der 1vinz angelangt ist. ■

5. PAPIN. lib. I. Quaest. — Zuweilen kann der V&consul schon Jemanden mit der Gerichtsbarkeit beaul' rn » , ' c 'wenn er auch noch nicht in der Provinz angekommen ist; A °wie, wenn er eiuen nothwendigen Aufenthalt auf seiner l» eerleidet, der Legal aber viel früher in der Provinz ankoini"kann ? — <•

6. ULP. lib. I. de off.-Procons. — Gewöhnlich bß»*tragt er die Legaten auch mit dem Verhör der Verhaftete") ■dass sie dieselben uach dem Verhör ilun übergeben , ulu