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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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260 Pasdect. L. I. Tit. 15. De officio pracfecti wgtluw-

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Funfzehnter Titel.

D e offi c i o pr a cfe c t i v i

(Von der Amtspflicht des TVachtvorstehcrs.')1. PAUL. Hb, singul. de off. Pr. vig. — Bei denAU'jJwaren die Dreiinänner mit dem Verhüten der Feuersbrin"beauftragt, welche, weil sie die Nachtwachen hielten, ■"*?.„Wächter genannt wurden. Zuweilen wirkten anch die Ae dlund Volkstribunen mit. An den Thoren und Mauern tv»

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Später zog es der Kaiser Augustus vor, selbst fürAngelegenheit Sorge zn tragen,

2. ULP. Hb. singul. de off. Pr. vig. — indem an elTage mehrere Feuersbriinste ausgebrochen waren;

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. PAUL. Hb. sing, de off. Pr. vig. — denn er gdass es Niemandem mehr zukomme, die Wohlfahrt des ^} a fzu schützen, und Niemand weiter dazu auslange, als der K alSEr stellte daher an passenden Orten sieben Cohorten auf >dass jede Cohorte für die beiden Stadttheile zu wachen " i1 ',denen Tribunen vorgesetzt waren, und allen zusainm en jBeamter zweiten Ranges, welcher der Wachtvorsteher £ eIiaJ .,,wird. §. 1. Der Waclitvorstelier leitet die Unterstic' 11 " 1 -'^wider Brandstifter, Einbrecher, Diebe, Räuber und Beclo'>,wäre denn eine so berüchtigte und gef ährliclie Person, d ',. esie dem Stadtvorsteher überlassen werden muss. Da i"" 1 aFeuersbriinste meist durch Schuld der Bewohner entsteh" 1 !' .„lässt er entweder diejenigen, weiche mit dem Feuer Mach' 1 " 1 'umgegangen sind, ausprügelu, oder er erlässt die Zücbt'S'jJ'.',und giebt einen scharfen Verweis mit Drohungen. §. %• .. |ebruch geschieht meist in Häuser und Scheuern, wo die 1^'den werthvollsten TJieii ihres Vermögens aufbewahren; fl ' e , „ein Zimmer, ein Schrank oder eine Kiste erbrochen "W 0 ' „ist, so werden meist auch, wie der Kaiser Antonin" 8 „ (den Erycius Clarus rescribirt hat, die Wächter DeS ' r ',Denn jener sagt, er könne, wegen des Einbruchs in Sehe«'auch gegen die Sclavcn, welche gewacht haben, Unters«" 1 ' fanstellen, wenn.auch der Kaiser selbst an denselben einen ^tJieil habe. §. 3. Es ist zu bemerken, dass der Wachtvoiy ,jdie ganze Nacht hindurch wachen, und fertig und bere» . gFeuerhaken und Waffen umhergehen müsse. §. 4. De' s j,muss auch allen Miethsleuten einschärfen, dass nicht <" ,Nachlässigkeit Feuer ausbricht, und dass jeder Mielhsins 1 ! 0 . .,seinem Stockwerk Wasser bereit hat. §. 5. Ueber die &■ v 6derauf be wahrer, welche um einen Lohn in den Bäder»