Pandect. L. I. Tit. 14. De officio praetorium. 259
"!« die Provinzen , sondern die Candidaten des Kaisers waren«ervon ausgenommen , denn diese sind blos damit beschäftigt,
Pl k °8' e nwärtig ist es dahin gekommen, dass Patricier undj '* r ouue Unterschied zu Quästoren erwählt werden ; esS'leichsam der erste Schritt und der Anfang zur Verwaltung
Vo » Ehdei
renämtern und zur Stimme im Senat. §. 4. Unter den-eu sind, wie wir gesagt haben, einige, welche CandidatenKaisers heissen, und dessen Schreiben im Senat verlesen.
Vierzehnter Titel.
D
der1),
c o ff i c i o praetorum.
{Von der' ^Amtspflicht der Priitoren.)*• ULP. üb. XXVI. ad Sabin. —Vor einem Familiensohn,1 rator ist, kann dessen Vater [Sclavenj freilassen,"ei • **-^UL. lib. IV. ad Sabin. — Aber er kann sich auchKhii selbst aus der Gewalt entlassen, oder in Annahme an
" es Statt geben lassen.K U . L : P - lib * XXXVIII. ad Sabin. — Ein Sclar, Bar-j> ls 1 l>ilip]>us , der flüchtig geworden war, bewarb sich inSa ' ,m die Prätur , und wurde zum Prätor bestimmt; hier,«m ► ° m p o n i u s , steht ihm sein Sclavenverhältniss nicht1,1 ^ e » e », als wäre er nicht Prätor gewesen 3G ). Nun ist undak , es zwa >* wahr, dass er die Prätur bekleidet habe; wenn■yy.. ein Sclav, so lange es sich nicht entdeckte, die prätorischeda» bekleidet hat, wie soll es da gehalten werden? Soll
„n ' yas er öffentlich bekannt gemacht und beschlossen hat,fe '■" .8 sein , oder zum Resten derjenigen , welche vor ihmg. II ' Verhandlungen oder ausserordentliche 1 Streitsachen]das °k- e " naDe,l > Gültigkeit haben? ■— Ich halte für richtiger,fjjii. 1Uc hts von allem umgestossen werde. Denn dies ist deres '* angemessener, indem ja das Römische Volk[, wenn
g e |. w °llt hätte,] auch einem Sclaven diese Gewalt hätte zu-eiti V C " können » wenn es aber gewusst hätte , dass derselbe&ef . Ve sei, ihn zum Freien gemacht haben würde. Diesea c i £ Uls s ist um so mehr rücksichtlich des Kaisers zu beob-
l
, 4 - Id. lib. I. de omnib. Tribunal. — Zum Vormund
C" 1 sicu
eso »de m Fall bestellen.
der Prätor so wenig, als zum Richter für einen
6 ) ßies ist die ebenso wörtliche als richtige Uobersetzung; es£l u dies soviel sagen, dass trotz des Umstand«*, dass ergc'av sei, er dennoch als Prätor angesehen werden müsse.£Jan sehe zur ErkJSrring Cujacii Obs. XTlU. 33. und die
■ 17*