258 Pandect. L. I. Tit. 13. De officio quacstoris.
Vorstehers zu gehören; und er darf auch in der That SoM*als Wachen aufstellen lassen, um die Ruhe bei ö'lfen'i |f '|Volksbelustigungen aufrecht zu erhalten, und um ihm zu ' ..den, was [und] "wo [etwas] vorfalle. §. 13. Es kau» ..Stadtvorsteher auch Jeinandem die Stadt verbieten , oder Seine andere von den gewöhnlichen Provinzen [Italiens]oder eine Beschäftigung, ein Handwerk , die Advocatur ■>Marktplatz, sowohl eine Zeitlang , als auf immer. Auch
er Jemanden das Schauspiel verbieten, und wenn er aus
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verweisen kann, so kann er auch Jemandem [ausdrücklich] **'
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Provinz verbieten. §. 14. Der Kaiser Severus hat vero>' ( 'dass auch diejenigen , welche eine unerlaubte Gcsellschairichtet haben, beim Stadtvorsteher anzuklagen seien. ,
• 2. PAUL. Hb. tmg. de offi Pr. Urb. — Derselbe WJnach einem Schreiben des Kaisers Hadrian, auch vo"Bankhaltern, oder wider dieselben, in Geldangelegenheit 6 "gegangen werden. ,,,
3. ULP. lib. II. ad Ed. — Wenn der Stadtvorst«j ( ,über die Grenzen der Stadt hinausgeht, so hat er keine "jj«g,er kann aber ausserhalb der Stadt die Entscheidung anbei" 11
I) reize]mter Titel.
c officio quacstoris.<JTon der Amtspflicht des Quäsiors.) ,
LP. ///,. smguL de off. Quaestor. — Der UrfFj
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der Quästoren ist sehr alt , und beinahe älter als der all" 1
dem Beamten. Ja es berichtet sogar Gracchanus J' 1 ".
im siebenten Buche über die Staatsbeamten , dass schon
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inulus und Numa Poinpilius zwei Quästoren gehabt»* 1 ^welche sie nicht selbst nach eigner Wahl , sondern na« 1 m,Abstimmung des Volkes bestellten. So zweifelhaft es ab 6 *
ob es unter der Regierung des Romulus und Nnma
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pilius Quästoren gegeben habe, so gewiss ist es, dass " ,dem König Tu lins Hostilius schon Quästoren S e ^ .„.sind. Wenigstens (indet sich bei den Alten häutiger »i6 , esieht, dass Tullus Hosti lins zuerst die Quästoren im v,)eingeführt habe. §. 1. Von der Art des Sucheng (<7 W</ ' V ' jii,sollen sie auch von Anfang an Quästoren genannt worde' 1 •wie Juniug, Trebatius und F e n e s t e 11 a bei' |C ((§. 2. Einige von den Quästoren pllegten auch, nach de') 1 '' (e itden Consulen üeeimus Drusus und Porcina err ' j e iHSenatsbeschluss, die [Verwaltung von] Provinzen nach .Loose zu erhalten. Es loosten aber keineswegs alle Qu aS
35) Solilarum regionum. s. Cujac. Obs. II. 14.