Pandect. (.. I. Tit. 12. De officio pracfecü urbi. 257
fr^mig notwendig' ist, als dass für sie die Schande dera zun £ a 's] Verdächtige genügte, sowie diejenigen, welche^. erführt werden können, entweder durch Bestechung sich die0rn »mdschaft verschafft, oder, durch empfangene Belohnungen
|.-'«iuasst, sich bemüht zu haben, dass Jemandem ein uutaug-de \ ^ onm "»d bestellt werde, oder in BetrefF der Herausgabej J »atererbes dessen Betrag vermindert, oder Güter des Miin-
offenbar betrüglich veräussert zu haben. §. 8. Wenn aber
«cL " Wor den »st, dass der Präfect den über ihre Herren Be-B( .^«den führenden Sclaven rechtliclies Gehör ertheile, so ver-j. *" man darunter nicht solche, die ihre Herren anklagen, denn8oy' St e "' em Sclaven durchaus nicht erlaubt, ausser aus be-, »era hiervon ausgenommeneu Gründen , sondern wenn sieG f Ie % Klage anbringen 3 *), wenn sie [Beschwerden wegen][ ausi >mkeit, Härte und Hunger, womit sie jene quälen, oderös|? eil 'J Schändlichkeiten, wozu jene sie g-euöthigt haben, oderseih S6n Wo ^ len ) dem Stadtvorsteher vortragen. Auch ist dem-5. cl eu vom Kaiser Severns das Amt übertragen worden, die'lisT' 1 dawi(1 er zu schützen, dass sie nicht zur Unzucht ge-djf?. auc «t werden. §. 9. Ueberdiess muss der StadtvorsteherWI S ° rgen ' dass die Geldmäkler ihr gesammtes Geschäft red-t betreiben, und sich alles dessen, was verboten ist, enthal-W' ^' 10 - Wenn eiu Freilasser von seinem Freigelassenenk , "lieh behandelt worden zu sein behauptet, oder über böse
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seines Freigelassenen wider ihn Beschwerde führt,
Ga^ ° e S eu denselben ihm selbst, seinen Rindern, oder seiner*%t ' zu 8'efügte Beschimpfungen, oder etwas dem ähnliches^esL ?•• ^ ) " e S t der Stadtvorsteher angegangen zu werden , nndSc h\v j S ' denselben dann, nach der Beschaffenheit der Be-ul j ^J 5 ' ermahnen, oder drohen , oder ausprügeln, oder gehtHl ef ? lra f e auch wohl noch weiter; denn meistentheils sind\Y eiü e Freigelassenen Strafen zur Anwendung zu bringen.de« z .* Jemand von seinein Freigelassenen angeklagt wor-ilii, y S ^ ,u ' °der dass derselbe sich mit seinen Feinden widerdi e § ( * c hworeu habe, darthut, so kann wider denselben auchV„ e f e . er Bergwerksarbeit ausgesprochen werden. §. 11. Die*" e ise i s ^ e 'sch, und dass dasselbe zum rechtmässigenofcj j VeraD folgt werde , liegt ebenfalls dem Stadtvorstehcramt«s stp/' Ua steut aucu der Schweinemarkt unter deren Aufsicht;Vie{ , 6U a ' ,er aucu die Märkte von anderem Vieh und Zug-§. 12 as z,un Verkauf dieser Art gehört, unter dessen Obhut.die a' „ . Cu die Ruhe der öffentlichen Volksbelustigungen und^ sieht über die Schauspiele scheinen zum Amte des Stadt-
CW* • rias °n s. voce expostulare.