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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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256
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256 Pandect. L. I. Tit. 12. De officio praefecii urbi.

denjenigen, welche ausserhalb der Stadt nnd innerhalb <• _Grenzen Italiens begangen werden, wie 3ä ) in einem ToinJ^ 8 'ser Severus an den Stadtvorstehcr Fabius Cilo erlassenSchreiben erklärt wird. §. 1. Derselbe untersucht die oschwerden der Sclaven, gegen ihre Herren, welche zu S' a '",entflohen , oder mit ihrem eigenen Gelde gekauft worden si>> »um freigelassen zu werden. §. 2. Auch hört derselbe die Pschwerden dürftiger Freilasser über ihre Freigelassenen, bes°ders wenn sie krank zu sein behaupten, und von densel»Alimente verlangen. §. 3. Derselbe hat die Macht, zu ver« 8 "'neu und auf diejenige Iusel zu deportiren, welche der &&?dazu angewiesen hat. §. 4. Zu Anfang jenes Schreibens bei«es so: Da wir Unsere Stadt Deiner Treue anbei'len haben. Was also nun innerhalb der Stadt verbroch"wird, das wird zwar als vor den Stadtvorsteher gehörig «"» .sehen, es gehört jedoch vor denselben auch das, was inner» 8des hundertsten Meilensteins begangen wird; wenn jeiiseil» ®Fses Steins , so liegt es ausserhalb des Bereiches der Unterschung des Stadtvorstehers. §. 5. Wer behauptet, dass » e *Sclav mit seiner Gattin Ehebruch begangen habe, findet beiStadtvorsteher rechtliches Gehör. §. 6. Derselbe kann « ,xCin Folge der Interdicte, Was mit Gewalt oder heim'*'oder dessen, Was mit Gewalt, rechtliches Gehör erthed e '§. 7. Dem Stadtvorsteheramt werden auch diejenigen Vor"'"der oder Curatoren überlassen, gegen welche, wegen 'schied'Verwaltung der Vormundschaft oder Curatel, eine ernstli c " e

33) Verum ea quoque quae extra Vrhem inlra Italiam, &?'*!%D. S. ad F.(J. P. U. missa declaratur; diese Lesart, W c 'unser Text mit der Göltinger C. ./.-Ausgabe, und l* u ? ,[|«dus nach der Florentiner giebt, ist der C'onstruction nach 'verständlich, denn wie passt declaratur zum Plural q" ne . )() .IHissa auf crimina zu ziehen, und das epistola — dccl(' r< " fals hineingeschobenen Zusatz anzusehen, oder missa z ^'^auf epistola zu ziehen, und quae extra urbem etc. v° n . a , e tmittuntur abhängen zu lassen (wo doch wenigstens '""i c rItaliam ein Couuna folgen und vor Epistola ein quod o<ut stehen müsste), würde eine so gezwungene Constrncngeben, dass sie verwerflich erschiene. Ich sehe daher lj e J'Ausweg, als das Haloandrische ut vor Ejrislola einznschie" j,wodurch die ganze Schwierigkeit gehoben ist; dies hat ao^Baudoza, und Russardm der Note aus Mscrpten. ^'<>7)Blinder liest das liig. Vel. ex Ed. Fradini (IMg&'.Mebenso, die also älter als Hai oand er ist. Diese Fradll'^Edition (es soll noch eine frühere von 1510 und 1516 ff , es. Thibaut Vers. B. I. p. 248. n. 34.) hat oft Vortreff»%jLesarten, und stimmt häufig mit Haloander übereiiij 'IExemplar, welches vor mir liegt, ist mit altdeutschen " ,lgtabeu gedruckt, mid zwar imjtensis Aimonis de l'orta>