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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. 1. Tit. 9. lh Senatorlbus.

gen mit dem Tode bestraft worden sein, weil er überStadtmauer habe steigen wollen.

die

Neunter Titel.

D

S e n a t o r i b w s.

{Von den Senatoren.)1. ULP. lib. LXII. ad Ed. — Dass ein CoraulaiWJgTor einer Consularfrau den Vorrang habe, daran zweifelt W 1iiKind. Ob aber ein gewesener Präfect einer Consularfrau vogehe, darüber ist Fragte erhoben worden. Ich sollte mein*»dass er ihr vorgehe, weil beim männlichen Gescldecht <"Würde von grösserem Gewicht ist. §. 1. Consularfrauen nen'man die Gattinnen der Consularinä'nner; »Sa turiiinus schinzu : auch die Mütter, dies ist jedoch nirgends zu find 01 »noch jemals angenommen worden

2. MARCGLL. lib. HI. Ihg. - Ca^sins Lonji»

II s

glaubt nicht, dass demjenigen, der wegen schlechter Aull'ünf" 1 »aus dem Senat gestosseu, und nicht wieder in seinen von»Stand eingesetzt worden ist, zu verstatten sei, das Richte 1 ' 1 " 'zu verwallen , oder ein Zcugniss abzulegen, weil dies das »lische Gesetz über die Bestechungen verbietet.

3. MODESTIJV. lib. VI. Regia. — Dass ein aus <[«"Senat gestossener Senator keine Standesrechtsveränderung erle'"'sondern zu Rom verweilen dürfe, haben die Kaiser Sever*und Antonin gestattet. ,

4. POMPON. lib. XII. e.vvar. Iccllon. — Wer zu eii""j|niedern Range unwürdig ist, der ist zu einem höhern n» cunwürdiger.

5. ULP. lib. I. ad leg. Till, et Pap. — Als Sohn ein"»Senators inuss man nicht blos dessen naturlichen, sondern a" cdessen angenommenen Sohn betrachten, und es ist einerlei, v °,welchem [Vater], oder auf welche Weise er angenommen s "^und kein Unterschied, ob jener Uni, als er bereits die Sonoi°würde erhalten, angenommen habe, oder schon vorher. .

6. PAUL. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. — Sohn »»JSenators ist auch derjenige, welchen [ein Senator] an K-'"* 'Statt angenommen hat, jedoch nur, so lange er in dessen *milic bleibt; wenn er aus der Gewalt entlassen worden >• 'so verliert er durch die Entlassung den Namen eines Sohne '§. 1. Der von einem Senator Jemandem niederem StandesAnnahme an Kindes Statt übergebene Sohn, wird [fortwährenals Sohn eines Senators angesehen, weil durch die Anj ,!l '''.au Kindes Statt [von Seiten Jemandes] von niederein Standie Senatorwürde nicht verloren geht, so wenig wie Jon*"[dadurch] aufhört, Consularmnnn zu sein. n

7. ULP. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. — Der von eine»