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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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250 Pandect. L. I. Tit. 8. De dluisionc verum et qualUate-

5. GAJ. lib. II. Rcr. quolid. sive aureor.*'— Der &'brauch clor F.ussufcr ist nach dem Völkerrecht öffentlich. "',her steht jedem frei, an dem Ufer zu landen, Taue an aUdemselben -wachsenden Bäumen zu befestigen, Netze zu trock" eund aus dem Meere zu ziehen , Lasten darauf niederzuleg' 6 ''sowie den Fluss selbst zu beschiffen. Das Eigenthum <'*"''siebt aber denen zu, mit deren Grundstücken es zusammenlnwP*weshalb denselben auch die darauf gewachsenen Bäume S' e ,ren. §. 1. Wer im Meere fischt, dem sieht auch frei, '''"'Hütte an der Küste zu erbauen , um sich daselbst anfznhaM? '

6. MAItCIAN. lib. III. Inslit. — so das« sogar die *?bauer alleinige Eigeiilhümer derselben -werden, aber nur»lange das Gebäude sieht; ist das Gebäude zerfallen, so k c 'die Stelle, "wie durch das Ileiinkehrrechl , "wieder in i' 1 'vorigen Zustand zurück, und wenn ein Anderer auf derse'"Stelle [nachher eine solche/] gebauet hat, so gehört sie '•' '

1. Gemeinheiten, und nicht den Einzelnen, gehört, v?*»den Städten sich z. B. an Theatern, Rennbahnen, und ähiil |r "[GebäudenJ findet, und was sonst den Städten an GenK'H'rgebort. Deshalb werden auch Geineinheils-Sclaven der &'**?nicht als den Einzelnen theil-weise, sondern als der Gcsai»' 1heit gehörig angesehen. Die Kaiserlichen Gebri' 11 .rescribirten daher, es könne ein Gesammtheits- Sclav JW*J ..für, als gegen einen Bürger peinlich befragt werden. De*' 1 '

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sind; wenn sich also Jemand privatim etwas als heilig hii^l 1 ' 'so ist dies nicht heilig , sondern profan. Ist aber einmal LGebäude heilig geworden, so bleibt es auch die Stelle "°selbst wenn das Gebäude niedergerissen worden ist. §• 4. J1 ,ligiö's kann: Jeder einen Ort nach seinem Belieben da«'"machen, wenn er an einen ihm gehörigen Ort einen '"'.t,hinbringt. In ein |IW.chrcrn| gemeinschaftlich gehöriges i>eg'' ■niss kann [der Eine] auch ohne Einwilligung der (Jährigen 'Leiche beisetzen. Auch an einen fremden Ort darf ma" ' -selbe mit Einwilligung des Eigenthihners hinbringen "" , l(wird der Ort, selbst wenn die Genehmigung 1 erst später efW r u■als der Todte hingebracht Worden ist, religiös. & "■ ■*

hat auch ein Geineinheils -Freigelassener nicht nölhig , dielaubniss des Edicles in Anspruch zu nehmen, "wenn er eine 11Bürger vor Gericht fordert. §. 2. Heilige, religiöse und geW 6 "Sachen gehören Niemandem. §. 3. Heilige Sachen sind s"' 1welche öffentlich und nicht privatim heilig- gesprochen v, ' nl ''.i,

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ein blosses Denkmal wird [zwar] richtiger als ein relig'

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Ort angesehen, wie dies Virgil bezeugt,

7. ULP. lib. XXV. atl Ed. — allein die RaiseiGebrüder haben das Gegenthcil verordnet. j

8. MAKCIAN. lib. IV. Regui. — Geweiht {suncH»"