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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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249
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p andecx. L. I. Tit. 8. Da diuhionc rcrum et qualitatc. 249

b 0 UicUen, fJfeils menschlichen Rechtens. Göttlichen Rechtensl •?. z " ■"• die heiligen und religiösen Sachen. Auch die ge-

1 'gten Sachen, wie Mauern und Thore, sind gewissermaassenfe? wichen Rechtens. Was aber göttlichen Rechtens ist, gehört

e 'naiidem; -was menschlichen Rechtens ist, gehört meist Je-

"lern; doch kann es auch Niemandem gehören; denn Erb-

, ättssachen gehören, bevor Jemand als Erbe antritt, Nieman-

. • Diejenigen Sachen aber, welche menschlichen Rechtens

j. p sind entweder öffentliche oder Privatsachen; die öffentli-

leu werden als Niemandem gehörig betrachtet, denn sie wer-• . a ' s der Gesammtheit gehörig angesehen. Privatsachen aber

*: diejenigen, welche Einzelnen gehören. §. 1. Ausserdem

~ die Sachen theils körperliche, theils unkörperliche. Rör-. 'che sind diejenigen , welche berührt werden können, wioa , ''-'Midgut, ein Sclav, ein Kleid, Gold, Silber und unzählige.Xr j* 6 ' Unkörperliche Sachen sind solche, die nicht berührt8(li können, wie diejenigen, welche in einer Recht [svor-a,p " u g] bestehen, wie eine Erbschaft, der Niessbrauch, und allo( . Jrgend eine Weise vollzogene Verbindlichkeiten. Aucho es nichts zur Sache, dass in der Erbschaft körperlichelen begriffen sind; denn auch die von einem Grundstück

"°iuicnen Früchte sind körperlich, sowie das, was uns ausist ' . Kindlichkeit geschuldet wird, meistenfheils körperlichftiA»^! r,e z> R. Landgüter, Sclaven, Geld; denn das Recht derj> j°'ge selbst, das Recht des Wiessbrauchs selbst, und das))e % ^' ir Verbindlichkeit selbst, ist unkörperlich. Zu dersel-be i gehören die Rechte städtischer und ländlicher Grund-

Ke, welche aucli Dienstbarkeiten genannt werden.llftc] 2 - MARCIAN. lib. III. Institut. — Einige [Sachen] sindj, . l dein Naturrecht allen gemeinschaftlich, einige Gcsamint-w , e " 5 einige Niemandem, die meisten Einzelnen [gehörig],, cu e Vou denselben auf mannigfache Weise erworben wer-dip'r ^' ** ^ nc ' 1 dem Naturrecht sind allen gemeinschaftlich:h "^» das lliessende Wasser, das Meer, und daher die"Pilfor.

die sf" • FL ORENTIN. lib. VI. Institut. — Ebenso werdenu j, kleine, Edelsteine und alles andere, was wir am Meeres-

r hnden , nach dem Naturrecht sogleich unser, [sobald wirs "»greifen].

v 4« MARCIAN. lib. III. Instit. — Niemandem ist alsodal-'' an ^ as Meeresufer zu gehen, [z. B.] um zu lisclien,t,, c '"Segen ihm Landliäuser, Gebäude und Denkmäler zn be-*hi) CU ,l . ,ltcrsa gt werden kann, weil diese nicht VölkerrechteusPo-'-^'. 6 dns Meer ; dies rescribirle der Kaiser Pius auch denV'ic""| ; .'"' scu e n und Capenatischen Fischern. §. i. Die Flüssedie Häfen sjnd beinahe alle öffentlich.