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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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242
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242 Pandect. L. I. Tit. 7. De adopt. et cmancip. ei

nliis *

annehmen können. §.

SU»an

dass auch Zeugungsunfähige, wie Spadonen, an Kindes

2. Das hingegen ist der Annahm*Kindes Statt, welche durch den Kaiser geschieht, allem ci Bihiimlich , dass wenn sich Jemand , der Kinder in seine*Walt hat, adrogiren lägst, er nicht nur selbst der Ge\vaKAdrogirendeu unterworfen wird, sondern auch seine Ki' ltlerEnkel in dessen Gewalt treten.

3. PAUL. lib. IV. ad Salin. — Wenn ein Fninüien^Consul oder Präsident ist, so kann er bei sich selbst ao»[väterlichen] Gewalt entlassen oder in Annahme an J^ 11 -Statt gegeben werden. . i9

4. MODESTIN, lib. II. ReguL — Nach des Nerat»^Meinung kann auch ein Staatsbeamter, dem die Leitung 'licher Verhandlungen zusteht, bei sich selbst seine S»» 1 "; '.,

Jin

Statt geben

wohl aus der Gewalt entlassen, als in Annahme an

Ilci der Annahm«^tec!

5. CELSUS lib. XXVIII. Dig.

Kindes Statt werden hlos diejenigen, weiche eigenen ''

sind, um ihren Willen befragt; wenn aber Jemand von S8»Vater iu Annahme an Kindes Statt gegeben wird, S° el ,Mder Wille heider [schon] aus der Einwilligung oder aus 'geschehenem Widerspruch. . ^

6. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Wenn Jemand ^Enkel, wie wenn er vom Sohne erzeugt worden W« 1 "' | eSKindes Statt angenommen wird, so wird die Einwillig""*'Sohnes erfordert. Dies schreibt auch Julian. > lf

7. CELSUS lib. XXXIX. Dig. — Wenn eine A"""5,,an Kindes Statt geschieht, so ist dazu die ermächtigende.^willigung derer, zwischen welchen nun das Rechtsvertia tder Seitenverwandschaft eintritt, nicht erforderlich. .-.$.

8. MODESTIN. lib. II. Regul — Die frühere ß cS ,,,ilnung, dass die ermächtigende Einwilligung des Curato**der Adrogation nicht erforderlich sei, ist unter dein &■Claudius mit Recht ahgeändert worden, «j

9. ULP. lib. I. ad Sabin. — Auch ein Blinder k^'Kindes Statt annehmen und angenommen werden. ■„#)

10. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Wenn Jemand -«"^andern als von einem, in seiner Gewalt befindlichen S< ,u ' jjzeugten Enkel an Kindes Statt annimmt, so erwächst *■<* .^dein Grossvater kein Notherbe, indem er nach dem To* ^ yGrossvaters gleichsam in die Gewalt seines [nunmehrig ell Jierg zurückfällt

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11. Iu. lib. IV. ad Sabin. ~ Wenn Jemand, der ^men hat, wie wenn er \on jenem Solin erzeugt worden J ' ,

Sohn hat, einen Andern als Enkel an Kindes Statt ang

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wnd des Sohnes Genehmigung dazu nicht erfolgt ist, S°

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