242 Pandect. L. I. Tit. 7. De adopt. et cmancip. ei
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annehmen können. §.
SU»an
dass auch Zeugungsunfähige, wie Spadonen, an Kindes
2. Das hingegen ist der Annahm*Kindes Statt, welche durch den Kaiser geschieht, allem ci Bihiimlich , dass wenn sich Jemand , der Kinder in seine*Walt hat, adrogiren lägst, er nicht nur selbst der Ge\vaKAdrogirendeu unterworfen wird, sondern auch seine Ki' ltlerEnkel in dessen Gewalt treten.
3. PAUL. lib. IV. ad Salin. — Wenn ein Fninüien^Consul oder Präsident ist, so kann er bei sich selbst ao»[väterlichen] Gewalt entlassen oder in Annahme an J^ 11 -Statt gegeben werden. . i9
4. MODESTIN, lib. II. ReguL — Nach des Nerat»^Meinung kann auch ein Staatsbeamter, dem die Leitung 'licher Verhandlungen zusteht, bei sich selbst seine S»» 1 "; '.,
Jin
Statt geben
wohl aus der Gewalt entlassen, als in Annahme an
Ilci der Annahm«^tec!
5. CELSUS lib. XXVIII. Dig.
Kindes Statt werden hlos diejenigen, weiche eigenen ''
sind, um ihren Willen befragt; wenn aber Jemand von S8»Vater iu Annahme an Kindes Statt gegeben wird, S° el ,Mder Wille heider [schon] aus der Einwilligung oder aus 'geschehenem Widerspruch. . ^
6. PAUL. lib. XXXV. ad Ed. — Wenn Jemand ^Enkel, wie wenn er vom Sohne erzeugt worden W« 1 "' | eSKindes Statt angenommen wird, so wird die Einwillig""*'Sohnes erfordert. Dies schreibt auch Julian. > lf
7. CELSUS lib. XXXIX. Dig. — Wenn eine A"""5,,an Kindes Statt geschieht, so ist dazu die ermächtigende.^willigung derer, zwischen welchen nun das Rechtsvertia tder Seitenverwandschaft eintritt, nicht erforderlich. .-.$.
8. MODESTIN. lib. II. Regul — Die frühere ß cS ,,,ilnung, dass die ermächtigende Einwilligung des Curato**der Adrogation nicht erforderlich sei, ist unter dein &■Claudius mit Recht ahgeändert worden, «j
9. ULP. lib. I. ad Sabin. — Auch ein Blinder k^'Kindes Statt annehmen und angenommen werden. ■„#)
10. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Wenn Jemand -«"^andern als von einem, in seiner Gewalt befindlichen S< ,u ' jjzeugten Enkel an Kindes Statt annimmt, so erwächst *■<* .^dein Grossvater kein Notherbe, indem er nach dem To* ^ yGrossvaters gleichsam in die Gewalt seines [nunmehrig ell Jierg zurückfällt
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11. Iu. lib. IV. ad Sabin. ~ Wenn Jemand, der ^men hat, wie wenn er \on jenem Solin erzeugt worden J ' ,
Sohn hat, einen Andern als Enkel an Kindes Statt ang
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wnd des Sohnes Genehmigung dazu nicht erfolgt ist, S°
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