Pandect. ldet
I. Tit. 7. JJe ndopl. et emmicip. et aliis etc. 243
„ Sich der Enkel nach des Grossvaters Tode nicht iu des
*°Ws Gewalt.
j. , 12. ULP. lib. XIV. ad Sabin. — AVer von der väter-
le » Gewalt befreit worden ist, der kann nachher in dieselbej, anständige Weise 2 ") mir durch dje Annahme an Kindes
att Wieder eintreten.Sch 13. PAPIN. lib. XXXVI. Quaest. — Nach dem Erlö-f l . ei ' der Gewalt des Adoptivvaters bleibt beinahe in keiner
«liehen Beziehung eine Spur des frühem Verhältnisses;|j . l Oie durch die Annahme an Kindes Statt erworbene väter-
6 »Viiido erlischt mit deren Endiguiig.] 1( , ; 14. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Auch ein vom Sohne]j Ue ' n Adoptivvater empfangener und geborener Enkel ver-
diirch die Entlassung aus der Gewalt alle Hechte.Va( 15. ÜI.P. lib, XXVI. ad Sabin. — Wenn ein Familien-\Va f ö ? ^-' lu ' es Statt angenommen worden is<, so geht alles,d e .? 0IU war "'"l erworben werden kann, stillschweigend auf«s f'j| ' welcher ihn a » Kindes Statt angenommen hat; ja,lj a( ö'- 11 • ihm selbst die Kinder, welche er in seiner Gewalthe vermöge des Ileimkehrrcchts zu-luigeboreneit kommen, ■wenn er
riUi a . UCn diejenigen, welch
a,l. . u ' en > oder die nochur oan-i ,.... i <. -i i. i
s'rt worden, auf ähnliche Weise in die Gewalt des Adro-
eiirfen.
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ken'" 1 - 6 "' $• 1. Wer zwei Söhne, und von dem einen derse)*' euien Enkel hat, der kann, wenn er den Enkel als eleich-^ies V0 " 1 an dern erzeugt an Kindes Statt 3 °) annela "f die Weise bewirken
Jal,
____________ I annehmen will,
dass er ihn [erst] aus der Ge»
8b( t '"össt, und [dann] als vom andern erzeugt an Kindes'"Ul a " | n '" 1111 '; denn er thut dies dann ganz wie jeder Andere,deii i° a ' s Grossvater, und aus dem Grunde, wie er Jeman-kai| U S , ttcn Sohn eines Andern an Kindes Statt annehmen
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als [wiire jener] vom andern SohneBei Adrogationcn erstreckt sich die Unter-
"."ff darauf, ob der, welcher adrogiren will , nicht unterJap-,/ 1 ? Jaui- e alt sei,
i, weil er sich dann vielmehr der Erzenlieh „j ^ 6 ^ er ] Kinder befleissigen muss, es wäre denn Krank
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■ er Ungesundheit als Ursache, oder ein anderer recht-iliin b ' '»rund des Adrogirens vorhanden, z.B. wenn er einei. 3 | 'Stellende Person an Kindes Statt annehmen will.(%' " e,, so\vcnig darf Jemand Mehrere [auf einmal] Rtbrogi-Mt. ( [ e Ve ," u kein rechtmässiger Grund vorlianden ist, jedochAo| (( ,, e,l, eu fremden Freigelassenen, noch ein Jüngerer einen
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Uiirk"! '1 la 8tent n 'e'" nls Gegensatz von itrfioitcstc, was wegen30) q 1 " lil I ); ." - keit z. It. geschient. Glosse.Seh,. •"" eingeschobene x!c dürfte wohl herauszuwerfen
> 8. die Note in der Götting, Corp. Jur. - Ausgabe.
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