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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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241
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As »ect. L. I. Tit. 7. De adopt. et emancip. et aliis etc. 241

, id 9- POMPON. IIb. XVI. ad Quint. Mvchtm. — In öffent-»en Angelegenheiten wird der Familiehsohn als Familienvateri £ ese 'ien , also, dass er Aemter bekleiden und als Vormund"«stellt werden kann.

R . 10. ULP. üb. IV. ad Leg. Jul. et Pap. — Wenn der

er [gegen Jemand] die Verbindlichkeit zum Ernähren oder

. Il1 Unterhalt [eines Kindes] ausgesprochen hat, so kommt es

,' ner noch auf Ausmitteliing der Wahrheit an, ob dasselbel ' rund sei oder nicht; denn die Sache wegen der Alimente

""» der Ausmitteluiiff der Wahrheit nicht in der EntscheidungReifen.

a«s /** M0DESTIN - llh - l - Pandectar. — Natürliche undHi'l t * e - 1 ' Gewalt entlassene Söhne brauchen wider ihren Willenut iu die väterliche Gewalt zurückzutreten.

ft Siebenter Titel.

e tdoptionibns et emaneipationibus et allisip. modls quibus potestas solvitur.

Uii dm ' -dnna&me an Kindes Statt, der Entlassung aus derverliehen] Gewalt, und andern Arten deren Aufhebung.)

ht *• MODESTIN. lib. II. Regulär. — Nicht Mos die Na-,l„ s ^halft Familien söhne, sondern auch die Annahme an Rin-

Sts

L/,i}' §• !• Der Ausdruck: Annahme an Rindes Statt4 f(o ' °) ist zwar ein allgemeiner, sie zerfallt aber in zwei(^ > ' y° n denen die eine ebenfalls Annahme an Rindes Stattaii„ l l0 ) heisst, und die andere Adrogation. An Rindes Stattdj e . n, "ien werden Familieusöhue, adrogirt werden solche,

e '?eneu Rechtens sind.in,« a |/ GAJ. lib. I. Institut. — Die Annahme an Kindes Stattdef j ^'neinen Begriff geschieht auf zweifache Weise, entwe-eii, e o Cv die Auctorität des Raisers, oder vermöge der Gewalt■...- ' a atsbeamten. Durch die Anctoritu't des Raisers nehmenReuigen an Rindes Statt an, welche eigenen Rechtens

' 'ese Art der Annahme an Rindes Statt heisst Adroga-gef r e " sowohl derjenige, welcher an Rindes Statt annimmt,^kn' ' 9rv ^ ( ro ff a ^ ur i- *• inierrogalur) , oh er wolle, dasss °'i> r l M er an -^"des Statt anzunehmen in Begriff steht,aii jr. Cu ''nässiger Sohn sein solle, als auch derjenige, welcher'cli>l ^ talt angenommen wird, ob er zugebe, dnss dies* 0 ienv e " ^ enno ff e der Gewalt der Staatsbeamten nehmen wir

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gosch 1 *" al t angenommen wird, ob er zugebe, dnss diesdiej e „- ri le ' Vermöge der Gewalt der Staatsbeamten nehmen wirV|j( *> en a » Rindes Statt an, welche sich in Gewalt ihrer* e liHip 6 . eu ■> mögen sie den ersten Grad von Rindern ein-<Hid jj. ' ^ le Sohn und Tochter, oder einen fernem, wie Enkel^'•lenA "' Grossenkel und Grossenkelin. §. 1. Das ist aber(; 0 " A - rte n von Annahme an Rindes Statt gemeinschaftlich,~' J»r. civ. I. 16