240 Pandect. L. I. Tit. 6. De Ms qui sui vel alkni juris «»«''
manu eine Zeitlang* mit seiner Frau wegen Unfähigkeit °einer andern Ursache keinen Umgang gepflogen habe, °wenn der Familienvater an einer sohlten Krankheit dariue"lag, dass er zeugungsunfähig war, dasjenige Kind, W e ' c[unter diesen Umständen] in seinem Hause geboren W<"ist, wenn auch die Nachbarn [von der Ehevollziehung] ^sen 2 8 ), nicht [als 1 sein Kind [anzusehen] sei. ..
7. Id. lib. XXV. ad Sabin. — Wenn der Vater '*einer Strafe belegt worden ist, wonach er entweder das >>gerrecht verliert, oder zur Strafe Sclav wird, so folgt o"Zweifel der Enkel an die Slelle des Sohnes.
8. Id. lib. XXVI. ad Sabin.
Wenn ein Vater W<
ab' 1 'in-ef
sinnig wird, so befinden sich die Kinder nichts desto v* re111 !?,.in ihres Vaters Gewalt. Dasselbe gilt in Ansehung aucr , ,tern [jeden Grades], welche Kinder in ihrer Gewalt h??denn da das Hecht der |'väterlichen] Gewalt durch daskommen nngenoinmen worden ist, und Niemand aufhören * aseine Kinder in der Gewalt zu haben, als wenn sie aiugewöhnlichen Wegen daraus treten , so unterliegt es kei"Zweifel, dass dieselben in der Gewalt bleiben. Er behalther nicht nur diejenigen Kinder in seiner Gewalt, wel c , i-vor dein Wahnsinn erzeugt hat, sondern auch diejenigen, vt' eyor dessen Anfang empfangen und während desselben g e "°.worden sind; nun fragt es sich nur, ob, wenn der Man"
ihore»der
Wahnsinn handelt und die Frau schwanger wird, das g ewerdende Kind in die Gewalt [des Vaters] fällt; de»' 1 .Wahnsinnige kann zwar keine Frau heirathen, wohl aber ,Ehe fortsetzen. Wenn sich nun dies aber so verhält, so ^ .,er auch dasselbe als Sohn in seiner Gewalt haben. D eS .t.wird auch, wenn die Frau wahnsinnig ist, das vorher von - ■empfangene Kind als der Gewalt [des Vaters] unterW° rgeboren; auch das im Wahnsinn [der Mutter] von einem ™ lCWahnsinnigen empfangene Kind befindet sich, wenn es ß' 0 "^^ist, ohne Zweifel in der Gewalt [des Vaters], weil i' e j (fortbesteht. Auch wenn beide im Wahnsinn handeln,Mann wie die Frau, und die Frau empfängt, befindet sichgeboren werdende Kind in des Vaters Gewalt, wie ^ enoch ein Uebcrbreibsei des Willens in den Wahnsinnige 11 $blieben wäre; denn wenn die Ehe fortbesteht, wenn ei»e r flEhegatten wahnsinnig ist, so muss sie auch fortbestehen, J* fsie beide wahnsinnig sind. J. 1. Dass der wahnsinnige '?.das Recht der Gewalt behält, geht sogar soweit, dass 'Auch der Nutzen daran erworben wird, was sein Sohn erv»heu hat.
28) 8. die Note zur Göttinger V. J. - Ausgabe