Pandect. L. I, Tit. 4. De consthutionibus prmcipwn. 233
se 38. CALLISTRAT. lib. I. Quaest. — Denn unser Kai-«eyerus rescribirtc, dass bei den aus dem Gesetz cnf stau-en Zweideutigkeiten, die Gewohnheit oder die Auctorität,s almlich entschiedener Fälle Gesetzeskraft haben solle.v 39. CELS. lib. XXIII. Dig. — Was nicht aus einemfnuu ftgrunde, sondern ursprünglich aus einem Irrthum ein-
• ! rt ' nac hber aber durch Gewohnheit beibehalten worden' ?ilt in andern ähnlichen Fällen nicht.
• 40. MODESTIN, lib. I. Regulär ____Das gesammte Recht
, also entweder die [allgemeine] Uebereinstimmuug hervorge-> . cll t, oder die Notwendigkeit begründet, oder die Gewohn-
e « bestätigt.
ti» . ^kP. "»• M- Inslit* — Das gesammte Recht beschäf-»*> sich aber entweder mit Erwerben, mit Erhalten , oder mit•^"«undern; denn es kommt entweder darauf an, auf welche•e ,s e Jemandem etwas zu Theil werde, oder auf welcheeise er seine Sache oder sein Recht erhalte, oder wie er es
äussere oder verliere.
Vierter Titel.
«e constitviionibus princijjum.
(Von den Constitutionen der Kaiser.)
Q g *•■ tJLP. lib. I. Imtit. — Was der Kaiser befiehlt, hat
°tzeskraft, indem das Volk durch das Königliche Gesetz,
j, ^'»es über. dessen Macht gegeben worden ist, seine ganze
. '" u M d Gewalt demselben und an denselben übertragen li.it.
\j ' Was' also nun der Kaiser durch einen Brief und eine
erschrift bestimmt, oder erkennend beschliesst, oder im all-
Sei eiUGu ausspricht, oder durch ein Edict vorschreibt, ist Ge-
Co''. dies begreift man gewöhnlich unter dem Namen der
Per *. '.'t' 0110 "- §• 2. Allerdings haben einige von diesen nur
dl ou ''che Beziehungen, und dann! keine allgemeine Anwen-
Uk i u was ^ er Kaiser Jemandem wegen einer •besondern
Sir r er ' asseil > oder wenn er Jemandem eine [ausserordentliche]
die R Verlegt hat, oder zu Hülfe gekommen ist, ohne dass
Riegel sein soll} so beschränkt sich dies nur auf die Person.
Jj e . * ULP. lib. IV. Fidcicss. — Bei der Erlassung neuer
W 1 lölllun 8' e " roiiss ein in die Augen springender Nutzen vor-
Da« 6U sem > um yon demjenigen Rechte abzuweichen, was lange
l * SSe '»<l geschienen hat.
**s K • JAVOLlü;N - Epislol. lib. XIII. ~ Gnadenertheihmgcnio u ' sers j welche von seiner huldreichen Nachsicht ausgehen,
man in deren vollkommenster Ausdehnung verstehen.tt , *• MODESTIN, lib. 11. Excmal. — Die spätem Verord-ne" gehen den frühen» vor.