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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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234
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234 Pandkct. L. I. Tit. 5. T)e slasu hominum.

Fünftor Titel.De statu h o m i n n in.{Vom Zustand der Menschen.)i. GAJ. üb. I. Tnslil. — Das gesammte Recht, W*l<*j|■wir anwenden, bezieht sich entweder auf Personen, oder aSachen, oder auf Klagen. , .

2. HERMOGEN. üb. I. Jnr. Epilom. — Da nun Wgesammte Hecht der Menschen wegen begründet worden M80 werden wir zuerst vom persönlichen Zustand der Menöclinnd nachher von den übrigen [Lehren] nach der Ordnung ^immerwährenden Edicts sprechen, und daran, wie es dergenstand zulässt, die nächsten und damit Zusammenhang 611Titel knüpfen. , .

3. GAJ. Hb. I. Institut. — Die oberste Einteilung: A , 'Personenrechts ist nun die, dass alle Menschen entweder l ,roder Sclaven sind. , ,

4. FLORENTIN. lib. IX. Institut. — Freiheit W d J,natürliche Zustand dessen, was Jedem zu thun erlaubt ist» ',bald nicht etwas durch Gewalt oder ein Recht verhindert vfi 'J. 1. Sklaverei ist diejenige völkerrechtliche Einrichtung) y /möge deren ein Mensch wider die Natur der Herrschaft e '"Andern unterworfen ist. §. 2. Das Wort Sclav kommt dnl' e 'dass die Feldherren die Gefangenen zu verkaufen, und da«"'zu erhalten und nicht zu tödten pflegen. §. 3. Handgen"mene (maneipia) aber wurden sie davon genannt, weil siß ^Feinde mit der Hand gefangen werden (manu capiantur)'

5. MARCIAN. lib. I. Instit. — Der Zustand der »^ven ist nur ein und derselbe; von den freien Menschen *' (aber die einen Freigeborene, die andern Freigelassene. §. 1- ^Liven kommen entweder nach bürgerlichem Hecht oder nach *»kerrecht in unsere Gewalt; nach bürgerlichem Recht, y et>Jemand, k der über zwanzig Jahre alt ist, sich, um The» "Kaufpreis zu haben, selbst hat verkaufen lassen; nach ^^recht sind diejenigen unsere Sclaven, welche vom Feinde »fangen genommen oder von unsern Sclavinncn geboren WC' .J. 2. Freigeborene sind diejenigen, welche von einer '** .,Mutter geboren worden sind; denn es genügt, dass sie «tuf *der Geburt frei gewesen sei, wenn sie auch al« Sclavin cpfangen hat, und auch im umgekehrten Fall, wenn s |CFreie schwanger geworden und nachher als Sclavin g (, ' , ° . ghat, wird das Kind froigeboren. Auch ist es einerlei, 0 " | r' |Jiü rechtmässiger Ehe empfangen hat, oder im gemeinen v , (gange, weil der Leibesfrucht der Mutter Unglücksfall "'schaden darf. §. 3. Hieraus hat man die Frage aufgenvo)• 'ob, wenn eine sclrwaugere Sclavin freigelassen, nachher a