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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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232
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232 Pandkct. L. I. Tit. 3. De legibus scnatusque consullis <*'

32. JULIAN lib. XGTV. Big. — Ueher diejenigen MS?legenbeiten, wo wir kerne geschriebenen Gesetze haben, in

das befolgt werden, was durch Sitte und Gewohnheit einge''j.worden, und wenn dergleichen über einen Gegenstand "

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vorhanden ist, dasjenige , was zunächst liegt und die Ai>8j°j>von ähnlichen Füllen [ergiebt]; lässt sich auch hieraus » lCentnehmen, so muss die Gewohnheit 2 4 ) der Stadt Rom bei Swerden. §. 1. Alte eingewurzelte Gewohnheit wird init-K eals Gesetz befolgt, und was durch das Herkommen bcgrn»ist, das ist Recht. Denn wenn uns die Gesetze selbst ausnein andern Grunde binden, als weil sie durch den ausgespebenen Willen des Volkes angenommen worden sind, so 1"' .auch mit Recht dasjenige einen Jeden, was das Volk ohne ' ^Schrift gut geheissen hat; denn was liegt daran, ob dasseineu Willen durch Abstimmung erklärt, oder durch die Sund durch die That selbst? — Mit vollein Recht ist **auch als Regel angenommen worden , dass Gesetze nichtdurch den ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers, s°" ,auch in Folge einer allgemeinen stillschweigenden Ueberen'S 11 "inung durch Nichtgebrauch aufgehoben werden können. -

33. ULP. lib. I. de officio Procons. — Langjährige ^wohnheit pflegt in denjenigen Fällen als Recht und " ebeobachtet zu werden, worüber nichts Geschriebenes f° Tden ist. ■. oni

34. Id. lib. IV. de off. Procons. — Wenn sich _ J*»"Jauf die Gewohnheit einer Stadt oder einer Provinz stützt

so muss man, nach meinem Dafürhalten, vor allen darnachscheu, ob die Gewohnheit auch in einem Rechtsstreit, W*halb Widerspruch erhoben worden, bestätigt worden ist. t

35. HERMOGENIAN. Üb. I. Jur. Epitom. — Was ^lange Gewohnheit gebilligt, und viele Jahre hindurch beoPC cworden ist, wird als eine stillschweigende Uebereinkuiu'Bürger, ebensowohl, wie geschriebene Rechte, gehallen. .

3G. PAUL. Hb. VII. ad Sabin. — Es wird sogar *<J^Recht in grossem Ansehen gehalten, indem man so sehr oeinverstanden gewesen ist, dass es gar nicht nöthig vfarj (schriftlich aufzusetzen. „«■

37. I fl . lib. I. Quaest. — Wenn es auf die AnsI^'Jeines Gesetzes ankommt, so ist vor allen darauf zu sehe«früher im Staate in Fällen derselben Art als Rechtworden istGesetze.

denn dio Gewohnheit ist die beste Auslege' 1 "

24) Jus z=. constie.iuäo , Glosse.

35) (Jonfidarc videlur, s. Rrisson /<, v.