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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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230
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230 Pandect. L. I. Tit. 3. De legibus sqnamgim considlis- «W

9. ULP. lib.XVI. ad Ed. -r Es unterliegt keinem Zwei-fel, dass der Senat Rechtsbestimmungen treffen könne. ,

10. JULIAN, lib. LIX. Dig. — Weder Gesetze, »°<*Senatsbeschlüsse können so abgefasst werden, dass sie » lFalle, die nur irgend jemals eintreten können, begreifen, s° 11dem es genügt, -wenn sie das, was meistenteils zu geschehepilegt, entbalten.

11. In. lib. XC. Dig. — Deshalb muss darüber, ***ursprünglich festgesefzt worden ist, [wenn es nöllüg ^ 'entweder durch Auslegung, oder Verordnungen des IvaisC >etwas näheres bestimmt werden.

12. Id. lib. XV. Dig, — Es können nicht [für] alle b?sondern Falle | ausdrückliche Bestimmungen] den Gesetzen o „S^ejiatsbeschlüssen einverleibt werden; sondern, wenn in B etleines Umstandes der Aussprucb derselben klar ist, so kann o.jenige, welcher der Gerichtsbarkeit vorsteht, davon auf ahm' 0 'Anwendung machen, und darnach Hecht sprechen. .i

13. ÜLP. üb. I. ad Ed. Aedih currul. — Denn s° bi Vjsagt Pedius, durch ein Gesetz das eine oder das andere fßp<geführt worden ist, ist eine gute Gelegenheit vorhanden, 'übrige, was denselben Nutzen bezweckt; entweder durchAuslegung, oder wenigstens durch die Gerichtsbarkeit zuganzen. ..

*4. PAUL, lib. LIV. ad. Ed. — Was aber wider <JJReg<il des gemeinen Hechts 22 ) angenommen worden ist, " •auf ähnliche Fälle nicht bezogen werden., .. r

15. JULIAN, lib. XXVII. Dig. — Dasjenige, was W$die Regel des gemeinen Rechts bestimmt worden ist, kau» ,n 'nicht als Rechlsregel befolgen.

16. PAUL., lib. singul. de jure siugid. — Ein hef^deres Recht ist dasjenige, welches gegen den strengen * ,- cder gemeinen Rechtsregel, der Nützlichkeit wegen, durchAuctorität der Gesetzgeber eingeführt worden ist.

17. CELSUS Üb. XXVI. Dig. — Die Gesetze versteh«^Leisst nicht, deren Worte im Gedächtnisse haben, sondern WSinn und ihren Zweck. •

18. Id. lib. XXIX. Dig. — Die Gesetzo müssen f^ger nach der Strenge der Worte ausgelegt werden, da»»'.Wille aufrecht erhalten werde. I «

19. Id. lib. XXXIII. Dig. — Spricht sich ein <*JJJzweideutig aus, so ist diejenige Bedeutung vorzuziehen, ff 'dem Gegenstande am ineisten entspricht 23 ), besonders >daraus auch der Wille des Gesetzes abgenommen werde» *

22) S. Glück I. p. 265- n. 2.

23) Vilio caret, s. Glück I. p. 229. n. 30.