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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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220 Pandect. L. I. Tit. 2. De originc juris et omnium etc-

dann über die Folge der Rcchtsgelehrfen ' *) sprechen, iaflw"das lloclit nicht bestehen kann, wenn nicht Rechtskundige v or "Landen sind, durch welche dasselbe täglich weiter ansgebil<* e 'werden kann. §. 14. Was nun die Staatsbeamten betrilft, s "ist bekannt, dass bei der Gründung dieses Staates alle GeW a j'in Händen der Könige gewesen sei. f. 15. Zu derselben Z eigab es auch einen Tribunus celerum; dieser war der Befehl*'haber der Reiterei, und nahm gleichsam den zweiten Rang ua cl1den Königen ein; dies war auch Jiuiius Brutus, welcher u efUrheber der Vertreibung der Könige war. §, 16. JVach » et'treibung der Könige wurden zwei Consuln bestellt, denen dur c "ein Gesetz die höchste Gewalt übertragen ward. Sie hal> c "iliren Namen davon empfangen, dass sie dem Staat in alk"Fällen Rath ertheilen sollten (consulerenl). Damit sie »'J 1 'jedoch nicht über alles eine königliche Gewalt aninaassen tttö'*'ten, so ward durch ein Gesetz bestimmt, dass von ihnen l* e 'rufung Statt finden solle und dass sie ohne Befehl des Volk cSkeinen Römischen Bürger mit dem Leben bestrafen soll"'"'nur das eine ward ihnen gelassen, dass sie [Bürger] fest»^ 1 'men und in öifentliche Gefängnisse abführen lassen durfte"'§. 17. Späterhin, als der Census schon eine grössere Zeit c1 'forderte und die Consuln dies Amt nicht mehr mit vcrSC) lC 1konnten, wurden Censoren bestellt. §. 18. Als nachher, " c !grösserm Zuwachs des Volkes, häufig Kriege entstanden, ""darunter einige schwere mit benachbarten Völkerschaften> sbestellte man zuweilen, wenn es die Notwendigkeit erheiscWf'einen Beamten mit grösserer Machtausdelmuiig; dies wäre» "'Dicfatoren, von denen keine Berufung Statt fand, und we' c ' l - eauch Gewalt über Leben und Tod gegeben war. Dieser Staa' s 'beamte durfte , weil er die höchste Macht besass, nicht '"" esechs Monat beibehalten werden. f. 19. Diesen Dictato>' clwurden Magill ri equituitt beigegeben, so wie den Kön'n cldie Tribuni celerum; dieses Amt steht ungefähr dem heu''s c 'Praefeclus Praelorio gleich; doch wurden die übrigen g c *.massigen Staatsbeamten beibehalten. §. 20. Zu derselben ' jCt 'als das niedere Volk sich von den Patricicrn getrennt J lfl ',..'Ungefähr im siebzehnten Jahre nach der Vertreibung der l v °nige, erwählte sich dasselbe auf dem heiligen Berge Tribi" |C 'welche Volksbeamte sein sollten; Tribunen hiessen sie t ' aV ". l i!dass ehemals das Volk in drei Thcile (/res partes) get' 1 "'Worden war, und aus jedem derselben einer gewählt v»' al 'oder well sie nach Abstimmung" der Tribus erwählt W<"'' ,,

J. 21. Um über die Tempel (aedes) , worin das niedere

Volk-

alle seine Beschlüsse aufbewahrte, die Aufsicht zu liil»' , '">

14) Amiorcs; s. die Note zur Göttinger Vorji. Jur. - AuSS

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