Pakdect. L. I. Tit. 2. De origmc juris et omnium etc. 219
wer [nunmehr] so sehr grossen Mciischenmasse, noch weit
vpi)ig. ei . ausführbar; >V ;i,(» n 5 so übertrug; die Notwendigkeit
clbst die Sorge für das Gemeinwesen dein Senat. Hierdurch
4> der Senat an einzuwirken , nnd was er bestimmt hatte,
ard befolgt; diese Rechtsbestinimungen nannte man Senats-
escldüsse. j, 10. Zu gleicher Zeit sprachen anoh die Staate*
'inten Recht, nnd damit die Rürger wissen mochten, welche
Cc ''Bestimmung' über jede Angelegenheit ein Jeder (reden
'"'de, nnd sich darnach vorsahen ' 3 ), stellten sie Edicte öllent-
' ans; diese Edicte der Prätoren begründeten das Würden-
vy.. ' Würdenrecht ward es so genannt, weil es ans der
'""de des Prätors entsprang'. §. 11. Zuletzt endlich trat nach
f , a nach die Notwendigkeit oin , sowie die Fortbildung' der
mählig.
Setzg. c b, nl n. ? auf Erfordern der Sache selbst, [schon früher.^ddig'i a n immer weniger | Personen | gekommen zu sein... 10 ", •die Sorge für das Gemeinwesen einem Einzigen zn
"H'issoVniz
: >ssen; denn der Senat konnte die Verwaltung aller Pro-en zuletzt: nicht mehr vollkommen übersehen. Nachdemn, iu ein Kaiser aufgetreten war, so ward' ihm die Gewalt^standen, dass, was er hestimmt hätte, Geltung- haben solle,täf l ^ S ' st Malier entweder das [alte] Recht, d. h. das [Zwölf-cd besetz, was in unserm Staate zur Anwendung kommt,j. , das besondero hürgerliclie Kecht, welches ungeschriebenly, ,) U . 1U ^ er Auslegung der Rechtsgelehrlcn beruht, oder diei ll| irhen Verhandlungen , welche die Form der Handlungtjeilen, oder Volksschlüsse, die ohne Genehmigung- der Pa-j ""'" 'd'gel'asst worden sind, oder die Edicte der Staatsbeam-v ' n " s denen das Würdenrecht seinen Ursprung nimmt, oder0 ] ''Beschlüsse, welche allein durch die Anordnung des Senats,Co . CSR tz, festgesetzt worden sind , Öfter es sind kaiserlicheq ' '"'ionen, d.h. dass, was der Kaiser selbst verordnet, alss, ' lz beobachtet wird.
der»in,
£ 13. Nach der Auseinandersetzung vom Ursprung und, <0l 'tbildung des Rechts folgt nun, dass wir die Namen" Ursprung der Staatsbeamten kennen lernen, weil, wiee ,. , bezeigt haben, durch diejenigen, welche Hecht sprechen,«las • ^''-ksamkeit desselben eintritt; denn was hilft es,b a , Cln Hecht im Staate vorhanden sei, wenn Niemand vor-
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ls t, der dasselbe handhabt? — Nachher werden wir
~ mmnunhet liest unser Text; da sich dies aber ohne Zweia 01 auf die ciiws bezieht, so ist. meinem Erachten nach IIa"Ucle rs j>)',7r;/i//m°rc/i < vorzuziehen, s. aucli Hug-oKecl
lo-
*j scn - 1>. 387. n. 7; es lesen übrigens ebenfall» so ISau-TiV' v"" (l M< Kradin. v. 1527. (s. die Note zu I. 1. gr.,H x "- dieses Ruches). Auch Bynkershoek 1. 1. billigt"** '-csart aus Mscrptn.