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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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218
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218 Pandect. L. I. Tit. 1. De origine juris et ovinium cic>

setzen die Klagen gebildet, mit welchen die Leute wider ein*ander streiten sollten; damit sich aber das Volk. derselb e "niclit nach Willkühr bediene, so setzte man bestimmte für jedei*Fall fest und band sie an Formeln; dieser Theil des lled"' 8lieisst legis aclioncs (rechtliche Verhandlung), d. h. legili» l(teac/iones (gesetzmässige Verliandlnng) ''). So entstanden n' 1 "fast zu gleicher Zeit diese drei Recht [slheile]: die Zwo'lftaf«''gesetze ; aus diesen lloss das bürgerliche Recht, und aus de» 1 *selben wurde die rechtliche Verhandlung g-ebildet. Die WiS*scuschaft der Auslegung aller dieser Gesetze war aber, sow 16die [Leitung der] rechtlichen Verhandlungen, dem Pries< er *Collegium überlassen, aus dessen Mitte alle Jahr einer zur I" eI 'lung der Privatstreitigkeilen bestellt wird ; und das Volk le»'nach dieser Gewohnheit fast hundert Jahr. §. 7. Später, bM**dem Appius Claudius diese Verhandlungen aufgesetzt''''und in eine bestimmte Form gebracht hatte, bemächtigte s' cCur ins Flavius, sein Schreiber, der Sohn eines Freige> aS 'seilen, heimlich des Ruches und theilte es dem Volke mit; ""dieses Geschenk war dem Volke so willkommen, dass er z"" 1Volkstribiin, Senator und Aedilis curulis erwählt ward. W' e 'ses Buch, welches |<lie Formeln für| die Verhandlungen ein"hält, heisst «las Flavianische bürgerliche Recht, sowie 7 C '"'J*fobenerwähnte| das I'apiriauischo bürgerliclie Recht; denn *" |CCur ins Flavius setzte zu dem Ruche nichts eigenes hi» z "'Als sich der Staat yergrösserte, so setzte Sextus Aeli uS 'weil mehrere Verhandliingsarlen fehlten, nach nicht langer ^ e>nnderc [Formeln für die] Verhandlungen auf, und theilte u" 1Volke das Ruch mit, welches das Aelianische Recht ge» a1 "!wird. §. 8. Nachher, als man bereits im Staate das ZW"' 'tafelgesetz und das bürgerliche Recht, sowie die rechtlich*Verhandlungen halle, zerfiel das niedere Volk mit den l' ! '' r ,''eiern, es trennte sich und bildete Rechtsvorschriften für S' c 'welche Volksschlüsse genannt werden. Bald darauf, als **Volk zurückgerufen worden war, bestimmte man durch u 'Ilortensische Gesetz, dass diese Volksschlüsse, über welch 1 ' ' "Streitigkeiten entstanden waren, als Gesetze anerkannt wC<J*jsolkcn; hierdurch kam es dahin, dass zwischen den Vo'";Schlüssen und Gesetzen nur in Ansehung ihrer Errichtung cUnterschied obwaltete, dahingegen ihre Kraft dieselbe wj"§. 9. Als hernach die Versammlungen des niederen Volks sebv* 1 ,riger zu werden an/ingen, die des gcsammlen Volks aber,

11) S. Hugo's Rechtspesrli. tu a. O. p. 270. ..,-t

Vi) Provosuisset. Hugo Rechtsgesch. a. a. O. i>. 415. '" K *das alter« eomposawscl, wm auch ünudoz a bat; ' l "' , '^''| c ,szeigt Rynkershoek ad h. I. , dass PoinjumiuS bei'promincua gebraucht.